Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Bekanntmachung bezüglich des Pulver-Verkaufes
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LB UR (1856) Bd IV S. 143.
Bekanntmachung bezüglich des Pulver-Verkaufes
«Da die Fabrikation und der Verkauf von Schiesspulver vom 1. künftigen Juli an ausschliesslich dem Bunde zusteht, so wird zur Vermeidung jeglichen Zweifels, wie sich diejenigen Pulverhändler, die noch den 1. Juli d. J. im Besitze von früher angeschafften Schiesspulver-Vorräthen sein werden, zu benehmen haben, und überhaupt, um den Bewerbern um Patente den Weg für deren Erlangung zu bezeichnen,
Auf Verlangen des eidgen. Finanzdepartements, hiemit bekannt gemacht:
1) Die Bewerber für Patente zum Verkaufe von Schiesspulver haben sich an das Finanzdepartement der schweizerischen Eidgenossenschaft zu wenden, wobei sie eine Empfehlung der Regierung ihres Wohnorts beizubringen und gleichzeitig eine genügende Sicherheit im Betrage derjenigen Summe zu leisten haben, für welche sie einen offenen Kredit verlangen.
2) Auch diejenigen haben sich mit Patenten zu versehen, die am 1. Juli d. J. noch im Besitze von früher angeschafften Pulvervorräthen sein werden, und zwar unter Angabe des zur Zeit noch vorräthigen Quantums.»
Regierung-Raths-Erkenntnis vom 29.05.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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