Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Warnung an die Eltern zur Abhaltung ihrer Kinder vom Besteigen der Fuhrwerke
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LB UR (1856) Bd IV S. 157.
Warnung an die Eltern zur Abhaltung ihrer Kinder vom Besteigen der Fuhrwerke
«Der Rath des Kantons Uri,
Aufmerksam gemacht, dass in den am Passe gelegenen Dörfern hiesigen Kantons die Schuljugend und noch jüngere Kinder den durchfahrenden Chaisen und andern Fuhrwerken nachlaufen und öfters auf die hinten an denselben angebrachten Gepäckbretter steigen, wodurch oft, wie traurige Erfahrung lehrt, Schaden und Unglück für die Kinder entstehen kann,
In der Absicht, einem solchen für die Jugend gefahrvollen Uebelstand, welcher überhin mit dem Benehmen einer gesitteten Jugend nicht verträglich ist, Abhilfe zu verschaffen, erlässt hiemit an die Eltern und Vormünder, sowie an alle, denen die Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder obliegt, die nicht weniger ernste, als wohlgemeinte Warnung und Aufforderung, sowohl die schulpflichtigen, als noch jüngere Kinder besser und sorgfältiger zu beaufsichtigen, dieselben namentlich bei Durchfahrt von Kutschen, Chaisen und andern Fuhrwerken von der Strasse fern zu halten und ihnen vorzüglich das Aufsteigen auf die Gepäckbretter strenge zu verbieten und durch zweckdienliche Mittel zu wehren. Eltern oder überhaupt solche, denen die Aufsicht über Kinder anvertraut ist, welche dieser Warnung nicht Folge leisten, machen sich strenger Verantwortung schuldig.»
Raths- Erkenntnis vom 20.10.1849.
«Der Rath des Kantons Uri,
Aufmerksam gemacht, dass in den am Passe gelegenen Dörfern hiesigen Kantons die Schuljugend und noch jüngere Kinder den durchfahrenden Chaisen und andern Fuhrwerken nachlaufen und öfters auf die hinten an denselben angebrachten Gepäckbretter steigen, wodurch oft, wie traurige Erfahrung lehrt, Schaden und Unglück für die Kinder entstehen kann,
In der Absicht, einem solchen für die Jugend gefahrvollen Uebelstand, welcher überhin mit dem Benehmen einer gesitteten Jugend nicht verträglich ist, Abhilfe zu verschaffen, erlässt hiemit an die Eltern und Vormünder, sowie an alle, denen die Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder obliegt, die nicht weniger ernste, als wohlgemeinte Warnung und Aufforderung, sowohl die schulpflichtigen, als noch jüngere Kinder besser und sorgfältiger zu beaufsichtigen, dieselben namentlich bei Durchfahrt von Kutschen, Chaisen und andern Fuhrwerken von der Strasse fern zu halten und ihnen vorzüglich das Aufsteigen auf die Gepäckbretter strenge zu verbieten und durch zweckdienliche Mittel zu wehren. Eltern oder überhaupt solche, denen die Aufsicht über Kinder anvertraut ist, welche dieser Warnung nicht Folge leisten, machen sich strenger Verantwortung schuldig.»
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