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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Übereinkunft betreffend gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeistraffällen, der Sisikonerwälder und die Verhältnisse der Urner'schen Güterbesitzer zu Römerstalden

LB UR (1856) Bd IV S. 158-161.
Übereinkunft mit Schwyz betreffend gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeistraffällen, der Sisikonerwälder und die Verhältnisse der Urner'schen Güterbesitzer zu Römerstalden
«Mit gegenwärtiger Schrift wird beurkundet, dass während der Versammlung der ordentlichen Tagsatzung des Jahres 1846 zwischen den Ehrengesandtschaften des Standes Uri einer- und des Standes Schwyz anderseits in Folge von ihren Committentschaften erhaltenen Auftrages über mehrere damals noch zwischen den beidseitigen Regierungen anhängig gewesene Anstände, betreffend:

a. Gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeistraffällen;
b. Die Konstituirung des nach dem 2ten Dispositiv des eidgenössischen schiedsgerichtlichen Urtheils über die Benutzung der Sisikoner-Waldungen (4. 4. Rapperschweil am 8. Oktober 1845) für die endliche Beurtheilung der Holzbegehren von Anwohnern der Gemeinde Römerstalden gemeinsam zu bezeichnenden unparteiischen Ausschusses; und
c. Die Ratifikation ab Seite der Regierung des Kantons Schwyz von Käufen, welche von Sisikonerangehörigen um auf Schwyzergebiet befindliche Liegenschaften abgeschlossen worden, sowie das Niederlassungs-Verhältniss solcher Güterbesitzer, und die Kapitalverschreibungen auf diesen Liegenschaften selbst, — folgende Vertragspunkte besprochen und unter Vorbehalt der Ratifikation beidseitiger kompetenten Landesbehörden angenommen worden sind, welche wörtlich lauten, wie folgt:

§. 1.
Da die Regierung des Kantons Schwyz unter Berufung auf eine dem Konkordate über Stellung von Fehlbaren durch eine Mehrheit der konkordirenden Stände gegebene Auslegung (siehe vorörtliches Kreisschreiben v. 27. November 1840) sich geweigert, die des Holzfrevels in den Urner'schen Waldungen beklagten schwyzerischen Angehörigen zur Stellung anzuhalten, so ist man übereingekommen, durch eine besondere Uebereinkunft nicht nur für diesen speziellen Fall, sondern im Allgemeinen gegenseitig die Verpflichtung anzunehmen, dass Jeder der beiden Kantone die Requisitorialien der Behörden des andern Kantons bei Polizeivergehen, mit Ausnahme von Vaterschaftsklagen, den Fehlbaren nicht nur amtlich insinuiren, sondern im Weigerungsfalle selben wirklich zur Stellung vor den Behörden des requirirenden Kantons anhalten werde.

§. 2.
Der nach Art. 2. des Schiedrichterspruches über die Sisikonerwaldbenutzung von den betreffenden Kantons- oder Bezirksbehörden beider Kantone gemeinsam zu bezeichnende unpartheiische Ausschuss, wodurch allfällige Beschwerden der Römerstaldner über nicht genügende Berücksichtigung ihrer gestellten Holzbegehren, ihre endliche Erledigung finden sollen, sei vorläufig schon und vordem Bestand von Klagen zu bestimmen und aufzustellen.
Diese Kommission wird folgendermassen konstituirt: sie besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der Regierung des Kantons Uri und zwei von derjenigen des Kantons Schwyz gewählt werden.
Bei getheilten Stimmen dieser Kommission entscheidet ein Obmann, der folgendermassen auszumitteln ist. Jede der beiden Regierungen bezeichnet zum Voraus eine unpartheiische und geeignete Person zum Obmann.
Bei jedem sich ergebenden Stichfalle wird durch das Loos entschieden, ob derselbe vom Obmann, den die Regierung von Uri, oder von demjenigen, den die Regierung des Kantons Schwyz bezeichnet hat, entschieden werden solle.

§. 3.
Da nach der von der Gesandtschaft des Kantons Schwyz abgegebenen Erklärung über alle Käufe von Liegenschaften, die durch Fremde geschlossen werden, die Ratifikation der Regierung eingeholt werden muss, diese aber nie verweigert zu werden pflegt, sofern der Käufer ein aufrechtstehender Ehrenmann ist, und nicht andere solche allgemein gültige und gewichtige Gründe dagegen obwalten, so verzichtet die Regierung des Kantons Uri auf ihre Einwendungen, gegen das von der Regierung des Kantons Schwyz sich vorbehaltene Recht der Ratifikation derjenigen Käufe, die durch Sistkonerangehörige um auf Schwyzergebiet befindliche Liegenschaften fürohin geschlossen werden; doch soll solches auf die bis dato geschlossenen Käufe nicht rückwirkend sein.

§. 4.
Erklärt sich die Regierung des Kantons Uri mit dem Grundsatze einverstanden, dass sich die Sisikoner-Angehörigcn, welche zu Römerstalden Güter besitzen, und daselbst ihren bleibenden Wohnsitz haben, den gesetzlichen Verpflichtungen dortseitiger Niedergelassenen, sowie den diessfälligen Niederlassungsgebühren zu unterwerfen haben, während dagegen Urner-Angehörige diesen Verpflichtungen nicht unterworfen sein sollen, wenn sie auf ihren in Römerstalden besitzenden Gütern nicht ihren bleibenden Wohnsitz haben, sondern dortseits nur so lange sich aufhalten, als die Bewerbung der Güter es nothwendig macht. Sollten Beschwerden über zu hohe Taxe einlangen, so wird die Regierung des Kantons Schwyz auf erhaltene Kenntniss diese Beschwerden untersuchen und begründet findenden Falls dieselben billigermassen berücksichtigen.

§. 5.
Die Gültverschreibungen, welche auf Römerstalden-Gütern, so Urnerangehörige besitzen, durch die urner'sche Kanzlei bis dato angefertigt wurden und dermalen bestehen, werden als gültig und rechtskräftig anerkannt; fürohin haben aber solche Gültverschreibungen nur durch die schwyzerische Kanzlei zu geschehen.
Wenn jedoch durch später allfällig zum Vorschein kommende Dokumente dem Kanton Uri diessfalls zustehende Rechte erweislich gemacht werden könnten, so soll gegenwärtige Uebereinkunft denselben durchaus unnachtheilig sein.
Diese Vertragsartikel sind seiner Zeit sowohl vom Landrathe des Standes Uri, alsdann auch vom Rathe des dabei besonders betheiligten Bezirks Schwyz und von der Regierungskommission des Kantons Schwyz in Kraft vom Kantonsrath hiezu erhaltener Vollmacht gutgeheissen und ratifizirt worden, wodurch sie ihre vollständige Gültigkeit und gegenseitige Verbindlichkeit erhalten haben.
Zum Beweis dessen ist, nachdem die förmliche Ausfertigung dieser Uebereinkunft längere Zeit durch verschiedene Umstände gehindert und verschoben worden, diese Urkunde zu endesgesetztem Tage im Doppel niedergeschrieben, und zur Beglaubigung mit den Sigillen und Unterschriften beidseitiger Regierungen versehen und ausgewechselt worden.

Schwyz den 7. Nov. 1849.
Der Landammann: N. von Reding-Biberegg, Namens des Regierungsraths;
Der Kantonsschreiber: A. Eberle

Altdorf den 18. Nov. 1849.
Der Landammann: Dr. Lusser, Namens des Regierungsraths;
Der Landschreiber. Frz. Lusser»

Uebereinkunft mit Schwyz vom 7./18.11.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018