Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verbot der Tränkwege in den Reusswuhren
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LB UR (1856) Bd IV S. 162.
Verbot der Tränkwege in den Reusswuhren
«Da die Erfahrung schon wiederholt gezeigt hat, dass die Tränkwege in den Reusswuhren bei hohen Wasserständen die Verursachung von Schaden sein können, so verordnet das Siebnergericht zu Reuss und Schächen hiemit:
§. 1.
Das Brechen der Wuhren, behufs Anlegung von Tränkwegen oder zu andern Zwecken, sei fortan durchaus verboten.
§. 2.
Alle derartigen dermalen bestehenden Oeffnungen in den Wuhren sollen bis Mitte künftigen März geschlossen, und wenn man Tränkwege zur Reuss haben will, solche über die Wehre her und ohne Verletzung derselben angelegt werden, bei Strafe und Verantwortlichkeit.»
Wuhrgerichls- Erkenntnis vom 24.11.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN
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AR = Allmendrat
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