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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verbotener Fahrweg über den Schächengrund

LB UR (1856) Bd IV S. 162-163.
Verbotener Fahrweg über den Schächengrund
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf die Anzeige, dass der mit nicht unbeträchtlichem Kostenaufwande verebnete, zu einem Exerzierplätze bestimmte, Schächengrund mit Fuhrwerken befahren und in bedeutendem Masse beschädigt und zerstört werde,
In Betracht, dass dieses Fahren wegen der an der geebneten Fläche vorüberführenden Landstrasse ganz unnöthig ist, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Es sei das Fahren mir Fuhrwerken jeder Art über die neu- geebnete Fläche des Schächengrundes bei Gl. 5 Busse von jedem Male verboten. Bei dieser Busse soll dem Anzeiger die Hälfte zukommen.

§. 2.
Den angrenzenden Güterbesitzern seien angemessene Zufahrten anzuweisen.»

Landraths-Erkenntnis vom 21.12.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018