Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über die Susten
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LB UR (1856) Bd IV S. 164-165.
Verordnung über die Susten
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht, die Sustanstalten in dasigem Kantone auf eine den Bestimmungen des mit dem 1. Februar 1850 in's Leben tretenden schweizerischen Zollgesetzes entsprechende Weise zu organisiren,
Auf den Antrag der Post- und Transitkommisston und in Uebereinstimmung mit dem Wunsche von Speditoren und Handelsleuten, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Der Bezug der verbindlichen Sustgebühren habe mit dem 1. Februar 1850 aufzuhören.
§. 2.
Die Susten in Altdorf, Flüelen und Hospenthal werden als unverbindliche Anstalten zum Zwecke eines sichern Unterbringens, Umladens, Wägens und Lagerns der Kaufmannsgüter unter Aufsicht und Garantie der Regierung fortbestehen.
§. 3.
Jede Sust führt eine Kontrolle über die in derselben ein- und ausgehenden Waaren, und geleitet die zu Versendenden mit einem Ladbriefe enthaltend Marken, Nummern, und, wenn das Wägen in der Sust selbst stattgefunden hat, das Gewicht.
§. 4.
Zum Ersatze der mit diesen Anstalten verbundenen Auslagen bezieht der Staat folgende Gebühren:
a. Von je 100 Kilo derjenigen Waaren, welche eine der Susten besuchen, 5 Rappen.
Für Bruchtheile von je 20 Kilo, und darunter wird ½ dieser Taxe berechnet.
Dieselbe wird nur einmal und zwar in derjenigen Sust erhoben, welche die Waare zuerst besucht. Die Ladkarte ist als Beleg hiefür anzusehen.
b. Wenn auf Verlangen das Wägen stattfindet, so ist dafür keine weitere Taxe zu bezahlen.
c. Das Lagern geschieht während 8 Tagen unentgeltlich. Nach Ablauf derselben bis auf 6 Wochen werden 6 Rp., bis auf 12 Wochen 10 Rp., bis auf 24 Wochen 20 Rp. per und so nach Verhältniss weiters bezahlt.
§. 5.
Das Lagern der Waaren hat in der Sust zu Altdorf zu geschehen, so dass die fürs Lagern bestimmten Waaren je nach Ablauf von 3 Tagen aus den Susten zu Flüelen und Hospenthal in diejenige von Altdorf zu verlegen sind.
§. 6.
Wer die transitirenden Waaren nicht in die Susten niederlegen will, darf sie nicht im Freien herumliegen lassen, sondern ist bei der im Fuhrreglemente festgesetzten Busse verpflichtet dieselben in eigene gute Lokale unterbringen zu lassen.
Die Sustbeamten sind befugt, solche neben den Susten im Freien herumliegende Kolli von sich aus in die Susten aufzunehmen.
§. 7.
Die Post- und Transitkommisston ertheilt den Beamten die nöthigen Instruktionen und ist mit der Vollziehung und Ueberwachung dieser Verordnung beauftragt.»
Regierungs-Raths- Erkenntnis vom 25.01.1850.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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