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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Niederlassungs-Gesetz

LB UR (1856) Bd IV S. 167-171.
Niederlassungs-Gesetz
«Der Landrath des Kantons Uri,
Um das Niederlassungsgesetz des Kantons mit den Bestimmungen des Art. 41 der schweizerischen Bundesverfassung vom 12. September 1848, sowie mit dem Bundesgeuch über Dauer und Kosten der Niederlassungsbewilligungen vom 10. Dezember 1849 in Einklang zu bringen,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Es soll keiner, so des hiesigen Landrechts nicht genössig ist, im hiesigen Kantone ansitzen und wohnen mögen, ausser er habe vorher bei dem Gemeindrathe derjenigen Gemeinde, in der er ansitzen will, um die Bewilligung angesucht und dieselbe, wenn er sie erhalten, dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorgelegt.

§. 2.
Schweizern, die einer der christlichen Konfessionen angehören, ist die Niederlassung im hiesigen Kantone zu gestatten, sofern sie folgende Ausweisschriften besitzen:
a. einen Heimatschein, oder eine andere gleich bedeutende Ausweisschrift;
b). Ein Zeugniss sittlicher Aufführung;
c. eine Bescheinigung, dass der den Ansitz Verlangende in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe; und
d. wenn er auf Verlangen sich ausweisen kann, dass er durch Vermögen, Beruf oder Gewerbe- sich und seine Familie zu ernähren im Stande sei. — Naturalisirte Schweizer müssen überdiess die Bescheinigung beibringen, dass sie wenigstens fünf Jahre lang im Besitze eines Kantonsbürgerrechts sich befinden.
Schweizerbürgern, welche obigen Bedingungen zu entsprechen nicht im Falle sind, ist die Niederlassungsbewilligung zu verweigern.
Tolerirte, welche nicht als unbedingte Bürger desjenigen Kantons sich ausweisen, in dem sie eingetheilt sind, haben aus das Recht freier Niederlassung keinen Anspruch.

§. 3.
Der sich Niederlassende darf mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besondern Lasten behufs der Niederlassung belegt werden.

§. 4.
Die Niederlassungsbewilligungen an Schweizerbürger sind auf 4 Jahre zu ertheilen und bei Abfluss derselben wieder zu erneuern.
Wenn jedoch die Ausweisschriften früher ihre Gültigkeit verlieren, und nicht rechtzeitig erneuert oder durch andere ersetzt werden, so erlöscht auch die Niederlassungsbewilligung.

§. 5.
Der sich Niederlassende hat zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung eine Kanzleigebühr von Fr. 4 zu entrichten, wovon die eine Hälfte die Gemeinde, die andere die Regierung bezieht. Diese Kanzleigebühr ist bei jeder Erneuerung der Niederlassungsbewilligung wieder zu entrichten.

§. 6.
Bei erfolgter Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ab Seite der Gemeindsbehörde, kann der die Niederlassung Verlangende den Rekurs an den Regierungsrath nehmen, dem der Entscheid hierüber Vorbehalten ist.

§. 7.
Wenn eine Gemeinde Jemand ohne solche Ansitzbewilligung und oberkeitliche Ratifikation duldet, so ist sie für alle und jede daherigen Folgen verantwortlich.
Privaten, welche Fremde ohne vorherige Niederlassungsbewilligung behausen und aufnehmen, verfallen in eine Geldbusse von Gl. 13, zu Händen der Gemeinde. In gleiche Busse, ebenfalls zu Händen der Gemeinde, verfällt der Schweizerbürger, der ohne vorher erhaltene förmliche Niederlassungsbewilligung einsitzt und sich niederlässt.

§. 8.
Diejenigen, welche nach diesen gesetzlichen Bestimmungen die förmliche Niederlassungsbewilligung besitzen, geniessen alle Rechte der Bürger des Kantons, mit Ausnahme des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten und des Mitantheiles an Gemeinde- und Korporationsgütern, sowie auch des Stimmrechtes in kantonalen Angelegenheiten, sofern sie mehr denn 2 Jahre im Kantone niedergelassen sind. Den Niedergelassenen steht auch freie Gewerbsausübung und das Recht der Erwerbung und Veräusserung von Liegenschaften zu, nach Massgabe der gleichen Gesetze und Verordnungen, welche für den eigenen Kantonsbürger gelten.

§. 9.
Den Niedergelassenen anderer Kantone, können von Seite der Gemeinden keine grössern Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden, als den eigenen Kantonsangehörigen.

§ 10.
Die Angesessenen sind, wie allen übrigen gesetzlichen Beschwerden, so auch der Militärpflicht, gleich dem Landmanne unterworfen.

§. 11.
Niedergelassene und deren Söhne, welche sich zu verehelichen wünschen, dürfen im hiesigen Kantone nur dann kopulirt werden, wenn dieselben von ihrer Kantonsobrigkeit die gehörige Erlaubniss hiefür haben, welche vor der Verehelichung dem Gemeinderathe zur Einsicht vorzuweisen ist.

§. 12.
Niedergelassene, die ans der Gemeinde, wo sie sich ursprünglich niedergelassen haben, in eine andere ziehen wollen, haben vorher beim Dorfgerichte der letztern Gemeinde sich zu stellen, und wenn sie über den Besitz der für die Niederlassung erforderlichen Requisiten sich gehörig auszuweisen im Falle sind, so ist einem solchen Wechsel ihres Aufenthaltes kein Hinderniss zu legen. In diesem Falle mag die Hälfte der Kanzleigebühr (Fr. 2) für die noch restirende Dauer der Niederlassungsbewilligung von neuem bezogen werden.

§. 13.
Die Söhne und Kinder der Niedergelassenen, die auf eigene Rechnung sich etabliren, und von ihrer Familie getrennte, eigene Haushaltung führen wollen, haben vorerst die Niederlassnugsbewilligung sich zu erwerben, und die damit verknüpften Bedingnisse zu erfüllen, bei gleicher, in §. 7 festgesetzter Busse.

§. 14.
Der Niedergelassene kann weggewiesen werden:
a. durch Urtheil der gesetzlich aufgestellten Strafbehörden;
b. durch Verfügung der Polizeibehörden, wenn er die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren hat, oder sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, oder durch Verarmung zur Last fällt, oder schon oft wegen Uebertretung polizeilicher Vorschriften gestraft werden musste.
Bei vorkommenden Fortweisungsfällen Niedergelassener, haben zu Vollziehung derselben die Gemeindsbehörden den oberkeitlichen Beistand nöthigen Falls in Anspruch zu nehmen, und es ist ihnen derselbe zu leisten.
Ueber Fortweisungen, die von Gemeindräthen ausgehen, und die sich nicht schon auf förmliche Strafurtheile von Behörden fussen, steht dem Ausgewiesenen der Rekurs an den Regierungsrath offen, der nach Massgabe der Gesetze entscheiden wird, ob die Fortweisung statthaft sei oder nicht.

§. 15.
Niederlassungöbewilligungen an nicht Schweizerbürger, werden von den Dorfgemeinden unter den von diesen festzusetzenden Bedingungen ertheilt, und durch den Landrath ratifizirt.

§. 16.
Den vor der Annahme des Bundes (12. September 1848) im Kantone Angesessenen bleibt überlassen, die Niedcrlassungsbewilligung frisch zu erwerben, und die Erleichterungen des gegenwärtigen Niederlassungsgesetzes in Anspruch zu nehmen, sofern sie nämlich allen Bedingungen des gegenwärtigen Gesetzes zu entsprechen, und sie zu erfüllen im Stande sind.
So lange sie dieses unterlassen, dauern die frühern Verhältnisse, und die mit der frühern Niederlassungsbewilligung verknüpften Verpflichtungen der Niedergelassenen fort.

§. 17.
Wenn frühere Ansässen, die Niederlassungsbewilligung nach diesen gegenwärtigen Bestimmungen neu sich erwerben, so hat der Aushändigung ihrer Bürgschaft eine Bekanntmachung von Seite des Gemeindrathes mittels des Amtsblattes voranzugehen, damit gesetzliche Ansprüche auf dieselbe innert dem anzuberaumenden Termine eines Monats geltend gemacht werden können.

§. 18.
Gegenwärtige Verordnung, welche sofort in Kraft tritt, und wodurch der Art. 89. des Landbuches, und die Niederlassungs- Verordnung des Landrathes vom 4. April 1849 aufgehoben werden, soll zum allgemeinen Verhalte dem Amtsblatte beigerückt werden.»

Landraths-Erkenntnis vom 15.02.1850.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018