Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verbrauchssteuer auf Korn
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LB UR (1856) Bd IV S. 179-180.
Verbrauchssteuer auf Korn
Regierungsraths-Erkenntnis vom 30.03.1850.
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Nachdem sich Zweifel erhoben, ob die im Verflossenen bezogene Gebühr von dem im Lande konsumirten Korn fernerhin bezogen werden dürfe,
Auf den Antrag der Finanzkommission, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Von jedem Mütt Korn, Waizen, Roggen, Gersten, Haber und Fassmis*, so zum Konsums ins Land eingeführt wird, sollen 5 Rappen Konsumsgebühr, wie bisher fortbezogen werden.
§. 2.
Mit dem Bezug seien beauftragt der Sustbeamte in Flüelen, von dem daselbst eingehenden Getreide, der Sustbeamte in Hospenthal, von dem was dort eingeht.»
*) Fastenmuss (Hirse, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte).
Regierungsraths-Erkenntnis vom 30.03.1850.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
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eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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