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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz über Organisation und Aufstellung von Kommissionen für Besorgung der verschiedenen Verwaltungsfächer, unter Oberleitung der Regierung.

LB UR (1853) Bd V S. 049-051
Gesetz über Organisation und Aufstellung von Kommissionen für Besorgung der verschiedenen Verwaltungsfächer, unter Oberleitung der Regierung.
Landraths-Erkanntniss vom 17.051850 und 03.10.1850. «Der Landrath des Kantons Uri,
In Ausführung der §§. 48, 56 und 60 der Verfassung,
Auf den Vorschlag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet anmit:

1. Für Erleichterung, bessere Regelung und Besorgung der dem Regierungsrathe verfassungsgemäss übertragenen Verwaltungs- und Regierungsgeschäfte werden demselben nachfolgende Kommissionen beigegeben und unterordnet:

1) Die Standeskommission für die diplomatischen und politischen Geschäfte und Korrespondenzen, auch für das Handels-, Zoll-, Transit- und Postwesen, soweit solches die Interessen des Kantons beschlägt.
2) Die Militärkommission für das Militärwesen.
3) Die Finanzkommission für das Finanz- und Rechnungswesen, mit Einschluss der Salz-Administration, Strassenbaukassaverwaltung und für Ueberwachung des Sparnisskassa-Institutes.
4) Die Polizeikommission für die Fremden-, Sicherheits-, Feuer-, Sanitäts-, Armen- und allgemeine Polizei.
5) Die Baukommission für das Hoch-, Strassen- und Uferbauwesen des Kantons und die Schifffahrt.
6) Die Kommission des Innern für das Vormundschafts-, Gemeinds-, Verwaltungs- und Armenwesen, die Kanzlei, Gewerbliches, Forst- und Landwirthschaftliches.

2. Jeder dieser Kommissionen liegt unter Oberleitung des Regierungsrathes ob, die in ihr Fach einschlagenden Gegenstände minder wichtiger Natur zu erledigen, wichtigere aber zu Handen des Regierungsrathes vorzuberathen.
Eine dem Landrathe zur Kenntniss zu bringende Geschäftsordnung wird die Gegenstände näher bestimmen, welche als wichtig oder minder wichtig zu betrachten sind.

3. Die Standeskommission besteht aus dem Landammann, als Präsidenten, und 5 oder 6 vom Landrathe, aus der Mitte des Regierungsrathes zu bezeichnenden Mitgliedern.
Die Militärkommission besteht aus sechs Mitgliedern, worunter 3 Offiziere sein sollen.
Die Finanzkommission besteht aus 5 Mitgliedern, worunter der Seckelmeister von Amtswegen begriffen ist.
Die Polizeikommission besteht aus 3 Mitgliedern; für Sanitätsangelegenheiten erhält sie noch 3 Aerzte und 1 Thierarzt als stimmberechtigte Zuzüger.
Die Baukommission besteht aus 5 Mitgliedern, worunter der Bauherr von Amtswegen. Die Kommission des Inner
n besteht aus 5 Mitgliedern.

4. Die Wahl der sämmtlichen Mitglieder dieser Behörden, welche es nicht schon Amtswegen sind, geschieht durch den Landrath, auf die Dauer von 2 Jahren, nach welcher alle wieder wählbar sind. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der 5 letzten Kommissionen werden ebenfalls durch den Landrath, aus Vorschlag des Regierungsrathes, aus dessen Mitte bezeichnet.
Die Sekretärs und Weibel dieser Kommissionen werden durch den Regierungsrath bestimmt.

5. Alle diese Kommissionen stehen unter Kontrolle und Verantwortung des Regierungsrathes und haben sich dessen Weisungen und Befehlen zu unterziehen. — Der Regierungsrath kann beinebens nach Belieben die einschlägigen Gegenstände unmittelbar selbst in Behandlung nehmen und erledigen.

6. Für Berathung besonderer Gegenstände oder Fächer mögen diese Kommissionen nebstdem besondere Fachmänner beiziehen oder besondere Ausschüsse niedersetzen.

7. Die weitere Ausführung dieses Gesetzes wird die vom Regierungsrathe zu erlassende Geschäftsordnung bestimmen.»

Landraths-Erkanntniss vom 17.05.1850 und 03.10.1850.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018