Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss über die für Erlass der Wirthshäuserverbote zuständige Behörde
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LB UR (1853) Bd V S. 123
Beschluss über die für Erlass der Wirthshäuserverbote zuständige Behörde
«Die Einfrage des Bezirksrathks von Uri, in wessen Kompetenz der Erlass von Wirthshäuserverboten nunmehr einschlage, wurde in Berücksichtigung, dass der Gegenstand mehr polizeilicher, als richterlicher Natur sei, indem solche Verbote meistens nicht sowohl als Strafe auf einen gegebenen speziellen Fall, als vielmehr als eine korrektionelle Massregel gegen liederliche und verschwenderische Individuen auf Ansinnen der Gemeindräthe und Vormundschaftsbehörden aus allgemeinen Beweggründen angewendet zu werden pflegen, dass die Verwaltung des Polizeiwesens in den Geschäftskreis des Regierungsrathes einschlage, und dass nebenbei das gerichtliche Verfahren bei Anlegung von Wirthshäuserverboten ganz unpraktisch sein würde, den Entscheid dahin ertheilet, dass der Erlass von Wirthshäuserverboten durch den Regierungsrath zu geschehen habe, bis das Gesetz anders bestimmen werde. Die löbl. Gemeindräthe haben von dieser Erkanntniss zu ihrem Verhalte Kenntniss zu nehmen.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 27.01.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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