Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Bekanntmachung des Bezirksgerichts von Uri, betreffend Notifizirung der anhängigen Prozesse
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LB UR (1853) Bd V S. 127
Bekanntmachung des Bezirksgerichts von Uri, betreffend Notifizirung der anhängigen Prozesse
«Das Bezirksgericht von Uri,
Nachdem es von dem aufgenommenen Verzeichnisse über sämmtliche dermalen bei ihm anhängigen Zivilstreite Kenntniss genommen, sieht sich, behufs ununterbrochener und geregelter Fortsetzung dieses im Interesse guter, Ordnung liegenden Verzeichnisses, veranlasst, an das resp. Publikum anmit die Aufforderung ergehen zu lassen, von nun an alle Vorladungen (Zitationen) vor's Bezirksgericht Uri, mit Ausnahme derjenigen wegen einfachem Schuldentriebe, gleich nach ihrer Anfertigung dem Tit. Herrn Bezirksgerichtspräsidenten zur Eintragung in's Verzeichniss vorzuweisen, gegenfalls dieselben den Eingetragenen in der Vornahme zur Behandlung nachstehen müssen. Diejenigen Streitpartheien aber, welche ihre Vorladung gehörig an's Protokoll gegeben haben und aber nachher in Minne sich verständigen oder sonst vom Rechtsstreite abstehen, sollen hievon ebenfalls dem Tit. Gerichtspräsidenten Kenntniss geben, damit solches im Verzeichnisse bemerkt werden kann.»
Bezirksgerichts- Erkenntnis vom 01.04.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
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