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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Verordnung über die Aufbewahrung des Schiesspulvers und die Fabrikation und Aufbewahrung von Zündhölzchen im Kant. Uri.

LB UR (1853) Bd V S. 130-131.
Verordnung über die Aufbewahrung des Schiesspulvers und die Fabrikation und Aufbewahrung von Zündhölzchen im Kant. Uri.
«§. 1. – Pulver.

Pulververkäufer, so wie Partikulare dürfen nicht mehr als 8 Pfund Pulver in Läden oder Wohnungen halten, und sind verpflichtet, auch dieses oder ein allfällig kleineres Quantum, in feuersichern, mit gut schliessenden Deckeln versehenen Gefässen aufzubewahren.

§. 2.

Quantitäten von mehr als 8 Pfunden sind in feuersichern Lokalen unterzubringen.

§. 3.

In Bezug auf in der Spedition begriffenes Pulver gelten die §§. 5 und 30 des allgemeinen Fuhrreglements.

§. 4. – Zündhölzchen.

Für die Fabrikation von Zündhölzchen und solchartigen chemischen und phosphorischen Feuerzeugen ist eine Bewilligung der Polizeikommission erforderlich.

§. 5.

Verkäufer von solchen chemischen oder phosphorischen Streichfeuerzeugen sind verpflichtet, dieselben in blechernen Kistchen zu halten.

Inhaber eines grossem Quantums solcher Waare haben dieselbe nebstbei an feuersichern Orten verschlossen zu verwahren.

§. 6.

Kindern ist der Gebrauch von Zündhölzchen aller Art untersagt.

§. 7. – Im Allgemeinen.

Uebertretungen dieser Verordnung werden je nach Umständen mit Fr. 1—10 bestraft, wovon dem Kläger die Hälfte zukömmt.

§. 8.

Nebstbei haftet Jeder für den durch deren Uebertretung entstehenden Schaden. Eltern und deren Stellvertreter haften für ihre Kinder, für den von diesen verursachten Schaden, insofern jenen zur Last fällt, den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung entgegengehandelt zu haben.

§. 9.

Sämmtliche Gemeinderäthe und insbesondere die Polizeiangestellten haben die Handhabung gegenwärtiger Verordnung zu überwachen.»

Landraths-Erkenntnis vom 03.04.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018