Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz über unbefugte Titelanmassung (Ursern).
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LB UR (1853) Bd V S. 132-133.
Gesetz über unbefugte Titelanmassung (Ursern).
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht, dass der Bezirksrath von Ursern in seinen Erlassen fortwährend das Prädikat „hohe Regierung", oder auch „hoher Thalrath" sich anmasst, selbst nachdem ihm eine diessfällige Zurechtweisung durch den Regierungsrath ertheilt worden war;
In Betracht, dass den Bezirksräthen verfassungsgemäss weder der Titel noch die Attribute einer Regierung zukommen;
In Betracht, dass ein absichtliches Verharren auf solch' unbefugten Titulaturen zum Trotze gegen Verfassung und Regierung sich qualifizirt; beschliesst:
1. Jeder künftige Fall, wo der Bezirksrath von Ursern in seinen Erlassen einer andern, als der ihm verfassungsgemäss zu- kommenden Titulatur sich bedienen wird, sei mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100 zu belegen.
2. Der Regierungsrath sei mit der Vollziehung beauftragt.»
Landraths-Erkenntnis vom 04.04.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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