Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Verordnung über das Eingewicht beim Käseverkauf
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LB UR (1853) Bd V S. 134-135.
Verordnung über das Eingewicht beim Käseverkauf
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf das Begehren eines Siebengeschlechtes, dass die Landrathserkanntniss von 1627 (Art.-Landb. 184, letzter Absatz), welche ein Eingewicht von zwei Prozent beim Käseverkaufe gesetzlich bestimmt, aufgehoben werden möchte,
In Erwägung, dass es den Grundsätzen des freien Handels und Verkehrs angemessener ist, derartige Bedingungen im Verkaufe von Käsen und andern Artikeln dem Ermessen der kontrahirenden Theile freizustellen,
Auf den Bericht und Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:
Der vierte Absatz zum Art. 184 des Landbuches sei aufgehoben und ausser Kraft gesetzt.»
Landraths-Erkenntnis vom 14.04.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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