Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Vollziehungsdekret betreffend Aufstellung von Vermittlern
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LB UR (1853) Bd V S. 145-146.
Vollziehungsdekret betreffend Aufstellung von Vermittlern
Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Behufs Vollziehung des Landesgemeinde-Beschlusses vom 4 d. M., betreffend Aufstellung von Vermittlern für Zivilstreitfälle, beschliesst:
1) Die Gemeinderäthe sorgen dafür, dass ihre Dorfgemeinden (inbegriffen diejenigen von Andermatt, Hospenthal und Realp) je einen Vermittler und Stellvertreter, nach Massgabe des Gesetzes, innert Monatsfrist von Dato an, wählen. Die Gewählten sind sofort dem Regierungsrathe anzuzeigen.
2) Die Vermittler und Stellvertreter haben sich den 29. Juni, Mittags 12 Uhr, beim betreffenden Bezirksammann einzufinden, um zu dessen Händen den vorgeschriebenen Eid zu leisten, sowie gleichzeitig noch einige Erklärungen über die Obliegenheiten ihres Amtes zu empfangen.
3) Mit dem 1. künftigen Juli haben sie ihre Verrichtungen anzutreten.
4) Alle Zivilstreitfälle, welche nach dem 1. Juli durch Zitation dem Zivilrichter anhängig gemacht werden, müssen, sofern sie nicht in die Kompetenz des Ammanngerichtes fallen, vor den Vermittler gelangen, bevor sie zum richterlichen Entscheide gebracht werden dürfen.
5) Gegenwärtige Vollziehungs-Verordnung soll zu Jedermanns Verhalt dem Amtsblatte beigerückt werden.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 12.05.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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