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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Weisung betreffend das Pfänden

LB UR (1853) Bd V S. 146.
Weisung betreffend das Pfänden
«Da nach dem Beschlusse der Landesgemeinde vom 4. d. M. die Bestimmung des Art. 152 des Landbuchs, wonach bei Pfandschätzungen ein Drittheil der Schuld hinzugeschlagen werden konnte, wegfällt, doch aber die aufgeloffenen Weibel- und Schätzungskosten in Anschlag genommen werden mögen, so folgt hieraus die Pflicht für den um Pfand angesuchten Schuldner, Pfand zu geben, welches nicht nur mit der Schuld, sondern auch mit dem Betrage derjenigen Kosten, welche hinzugerechnet werden können, laut Schatzung sich vergleicht.
Die Gemeindsweibel sind angewiesen, bei Pfandlegen gehörige Rücksicht darauf zu nehmen, indem sie sonst ihre Kosten an sich zu tragen hätten, wenn das Pfand für diese nicht auch hinreichen würde.»

Regierungs-Raths- Erkenntnis vom 12.05.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018