Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss betreffend Besoldung des Vize-Staatsanwalts
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LB UR (1853) Bd V S. 155.
Beschluss betreffend Besoldung des Vize-Staatsanwalts
«Betreffend Salarirung des Vize-Staatsanwaltes, der in Verhinderungsfällen des Staatsanwaltes dessen Funktionen zu versehen hat, wird festgesetzt, dass er fixen Gehalt keinen zu erhalten hat, sondern die gleichen Sporteln, die für den Staatsanwalt ausgesetzt sind, zu beziehen, für andere Arbeiten aber, z. B. Vorträge vor Bezirksgericht, wo für den Staatsanwalt keine Sporteln ausgesetzt sind, Nota zu führen habe, nach deren Einsicht dem Regierungsrathe vorbehalten bleibt, ihn für seine Bemühungen angemessen zu honoriren.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 25.06.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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