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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss betreffend Besoldung des Vize-Staatsanwalts

LB UR (1853) Bd V S. 155.
Beschluss betreffend Besoldung des Vize-Staatsanwalts
«Betreffend Salarirung des Vize-Staatsanwaltes, der in Verhinderungsfällen des Staatsanwaltes dessen Funktionen zu versehen hat, wird festgesetzt, dass er fixen Gehalt keinen zu erhalten hat, sondern die gleichen Sporteln, die für den Staatsanwalt ausgesetzt sind, zu beziehen, für andere Arbeiten aber, z. B. Vorträge vor Bezirksgericht, wo für den Staatsanwalt keine Sporteln ausgesetzt sind, Nota zu führen habe, nach deren Einsicht dem Regierungsrathe vorbehalten bleibt, ihn für seine Bemühungen angemessen zu honoriren.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 25.06.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018