Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Sporteltarif für Zeugen
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LB UR (1853) Bd V S. 172-173.
Sporteltarif für Zeugen
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Aufstellung eines Sporteltarifs für die Zeugen,
Auf den gutächtlichen Vorschlag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:
1. Dem Zeugen, welcher am Orte der Gerichtsversammlung oder des Zeugenverhörs, oder nicht über eine Stunde davon entfernt wohnt, ist bei der Vorladung eine Zeugengebühr von Btz. 7 a. W. zu entrichten.
2. Einem Zeugen der weiter entfernt wohnt, wird nebst obigen Btz. 7 a. W. noch ein Stundengeld von ¼ Fr. n. W. für je 1 Stunde bezahlt, wobei aber die Entfernung vom Aufenthaltsorte des Zeugen anzurechnen ist, wenn derselbe über eine Stunde von der Kirche der Gemeinde entfernt ist, oder von der Kapelle, wenn er in einer Filiale sich befindet; demnach erhält ein in Altdorf zu vernehmender Zeuge aus:
3. Einem Zeugen aus einem andern Kantone, welcher persönlich erscheint und darum über Nacht ausbleiben muss, ist für jeden Tag mehr zu bezahlen Btz. 14 a. W., nebst den betreffenden Kosten für Beibringung des Zeugenfähigkeitscheines.
4. Ebenso ist einem im Lande wohnenden Zeugen, welcher, wegen Verzögerung des Prozesses über Nacht ausbleiben muss, für jeden Tag mehr zu bezahlen, Btz. 14 a. W.»
Landraths-Erkenntnis vom 14.08.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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