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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Bekanntmachung betreffend Erlegung der Gerichtsgelder

LB UR (1853) Bd V S. 182-183.
Bekanntmachung betreffend Erlegung der Gerichtsgelder
«Das Bezirksgericht von Uri,
Auf die Beschwerde des Landesseckelamtes über sehr nachlässige Bezahlung der Gerichtsgelder bei Straffällen und Partikular-Vorständen,
In der Absicht, den schnellen Bezug der Gerichtsgelder zu sichern und das Landesseckelamt vor daherigem Verlust möglichst zu sichern,
Mit Bezugnahme auf eine frühere dahin einschlägige Verordnung, beschliesst und verordnet:

1) Bei Rechtsstreiten und Partikular-Vorständen haben die treffenden Vorständer, oder aber deren Fürsprechen, das tarifmässige Gerichtsgeld vor Eröffnung des Rechtsstreites oder des Begehrens zu erlegen, gegenfalls über den Streitfall oder das Verlangen gar nicht eingetreten wird.
2) Bei Straffällen soll das Gerichtsgeld ebenfalls beim Vertreten erlegt werden. In Fällen, wo der Straffällige diess zu thun wirklich ausser Standes sein würde, wird der das Gerichtsgeld abfordernde Amtsmann dem Gerichtspräsidium sofort Anzeige davon machen.
3) Diese Verfügung soll durch's Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniss gebracht werden.»

Bezirksgerichts-Erkenntnis vom 03.11.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018