Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Bekanntmachung betreffend Erlegung der Gerichtsgelder
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LB UR (1853) Bd V S. 182-183.
Bekanntmachung betreffend Erlegung der Gerichtsgelder
«Das Bezirksgericht von Uri,
Auf die Beschwerde des Landesseckelamtes über sehr nachlässige Bezahlung der Gerichtsgelder bei Straffällen und Partikular-Vorständen,
In der Absicht, den schnellen Bezug der Gerichtsgelder zu sichern und das Landesseckelamt vor daherigem Verlust möglichst zu sichern,
Mit Bezugnahme auf eine frühere dahin einschlägige Verordnung, beschliesst und verordnet:
1) Bei Rechtsstreiten und Partikular-Vorständen haben die treffenden Vorständer, oder aber deren Fürsprechen, das tarifmässige Gerichtsgeld vor Eröffnung des Rechtsstreites oder des Begehrens zu erlegen, gegenfalls über den Streitfall oder das Verlangen gar nicht eingetreten wird.
2) Bei Straffällen soll das Gerichtsgeld ebenfalls beim Vertreten erlegt werden. In Fällen, wo der Straffällige diess zu thun wirklich ausser Standes sein würde, wird der das Gerichtsgeld abfordernde Amtsmann dem Gerichtspräsidium sofort Anzeige davon machen.
3) Diese Verfügung soll durch's Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniss gebracht werden.»
Bezirksgerichts-Erkenntnis vom 03.11.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
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RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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