Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Erläuterung der Kantons-Verfassung
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LB UR (1853) Bd V S. 201.
Erläuterung der Kantons-Verfassung
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Auslegung der Kantons-Verfassung über den Austritt des Gerichtspersonals, indem sich Zweifel erhoben haben, ob die Vorschrift über den je zweijährigen Austritt der Hälfte desselben auf die Ersatzmänner (Suppleanten) sich ebenfalls ausdehnen lasse, beschliesst:
Die Bestimmung im 3ten Lemma der §§. 68 und 75 der Kantons-Verfassung habe nicht nur auf die ordentlichen Gerichtsmitglieder, sondern auch auf die Ersatzmänner Anwendung, wobei zu beobachten ist, dass die Zahl der Austretenden, je nach der Verschiedenheit der Wahlbehörde, auf Mitglieder und Suppleanten gleichmässig sich theile.»
Landraths-Erkenntnis vom 22.03.1852.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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