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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz für Regulirung des Pfändens und Pfandschätzens nach Massgabe des Landesgemeinde-Beschlusses vom 4. Mai 1851.

LB UR (1853) Bd V S. 202-204.
Gesetz für Regulirung des Pfändens und Pfandschätzens nach Massgabe des Landesgemeinde-Beschlusses vom 4. Mai 1851.
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, das Pfänden und Pfandschätzen auf eine dem Landesgemeinde-Beschlusse vom 4. Mai 1851 entsprechende Weise zu regeln,
In Abänderung der Art. 152 und 153 des Landbuches,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst:

§. 1.
Jeder ist pflichtig Pfand zu geben, das sich mit der Schuld sammt Pfändungs- und Schatzungskosten vergleicht, bis zur Tilgung derselben laut Schatzung.
Wenn einer lebendiges Pfand zu geben hat, ist er vorzüglich solches zu geben schuldig, insofern es sich mit der Schuld vergleicht. Lebendes Pfand und Schatzung soll aber nicht länger als sechs Wochen und drei Tage gültig sein, und dann, so es nicht in Schatzung weggenommen wird, wieder erneuert werden müssen, insofern nicht Anbeding dabei gemacht werden.
Todtes Pfand und Schatzung aber soll ohne Erneuerung bis zur Entrichtung der Schuld, sammt Kosten, gelten. Für Schulden von Gl. 40 und darunter soll in 3 Wochen und was darüber ist, in 6 Wochen mögen ausgeschätzt und in Schatzung weggenommen werden.
Wenn einer kein lebendes mit der Schuld sich vergleichendes Pfand zu geben hat, soll er zuerst fahrende Waare, und so er deren nicht mehr hätte, Kapitalbriefe, und dann endlich liegende Güter ins Pfand geben.
Im Falle es bei Pfändern auf Kapitalien zur Schatzung kömmt, soll der Betrag der Ansprache und Kosten vorweg vom Kapital dem Kreditor zugeschrieben werden.

§. 2.
Wenn ein Landweibel in einer Gemeinde pfänden will, so soll er beim Gemeindeweibel sich erkundigen, ob und für wie viel der zu pfändende Schuldner bereits gepfändet, und was von dem Seinigen schon mit Pfand belegt sei.
In Altdorf führt der Gemeindeweibel das Hauptpfandbuch.
Die Landweibel sollen das erhaltene Pfand sofort dem betreffenden Gemeindeweibel zum Eintragen in's Hauptbuch angeben.
Uebrigens soll jeder Weibel ein gehöriges Pfandbuch führen und alles genau und sorgfältig mit Ansetzung der Summe der Schuld und der Kosten, mit einer klaren und unzweideutigen Beschreibung des Pfandes, mit Angabe dessen Schatzungswerthes, allfälliger Vorstände und endlich des Datums einschreiben.
Jeder Weibel oder Weibelsbote hat den Schuldner bei Feuer und Rauch zu besuchen, um Pfand zu nehmen, sich dasselbe bei Verantwortlichkeit vorweisen zu lassen und sogleich zu schätzen, wofür ihm der gebührende Lohn soll gegeben werden.
Wenn sich der Ansprecher oder Schuldner mit der Schatzung nicht zufrieden gibt, so kann jeder Theil die öffentliche Steigerung fordern, die aber, falls sie vom Kreditor verlangt wird, für Schulden, deren Schatzung nach 3 Wochen eintreten kann, erst nach dem Ablaufe eines Termins von 8, und für solche, mit deren Schatzung laut Gesetz 6 Wochen zugewartet werden muss, nach einem solchen von 14 Tagen, geschehen darf, in welchem Falle der über Schuld und Kosten sich ergebende Mehrbetrag dem Schuldner zufallen, für einen sich ergebenden Minderbetrag aber der Rückgriff auf den Schuldner offen bleiben soll.
Ort und Tag der Steigerung, innert obigem Termine, mag der Schuldner bestimmen.
Pfand und Schatzung bleibt bis zur Wegnahme auf Gefahr und Wart des Schuldners.
Die Bezirks-Ammänner haben in Schuldentriebs- und Schatzungsfällen, mit Ausnahme ausserordentlicher Fälle, nach Massgabe des Art. 68 der Verfassung, von sich aus Exekutionsbefehle zu ertheilen.»

Landraths-Erkenntnis vom 23.03.1852.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018