Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss in Bezug der Ärmelwesten der Rekruten
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LB UR (1853) Bd V S. 270.
Beschluss in Bezug der Ärmelwesten der Rekruten
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht, den wahrgenommenen Uebelständen in Bezug der den Milizpflichtigen zur selbsteignen Anschaffung obliegenden Aermelwesten, in geeigneter Weise Abhülfe zu verschaffen und zu erzwecken, dass dieselben den aufgestellten eidgen. Modellen entsprechen,
Auf den Antrag der Militärkommission, beschliesst und verordnet hiemit:
1) Die künftig eintretenden Rekruten sind gehalten, die Aermelwesten fortan vom Staate zu beziehen, der dieselben, von gutem und starkem Tuche nach eidgen. Modell verfertigt, zum kostenden Preise, gegen Bezahlung, aus dem Zeughause verabfolgen lassen wird.
Andere Aermelwesten werden für neu eintretende Rekruten nicht mehr zugelassen werden.
2) Die Militärkommission ist mit der weitern Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 21.02.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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