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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss wegen der Heukuhweid «Matt» in Erstfeld

LB UR (1853) Bd V S. 273.
Beschluss wegen der Heukuhweid «Matt» in Erstfeld
«Der Bezirksrath von Uri,
In Betracht, dass die sämmtliche Allmend laut Art.-Landb. 349 nur in drei Abtheilungen, nämlich Heukuhweid, Alprecht und Geissweid eingetheilt ist,
In Betracht, dass ein im Erstfelderthale liegendes Stück Allmend, „die Matt" genannt, worüber Zweifel sich erhob, ob dieselbe Heukuhweid oder Alprecht sei? als Geissweid weder verlangt, noch behauptet wird,
In Betracht, dass als Alprecht nur das betrachtet wird, was im Sommer als Alp oder Stafel dient und mit mehr als nur zwei Heukühen von jedem Nutzberechtigten befahren werden kann,
In Betracht, dass aber die Matt weder eine Alp, noch ein zu einer Alp gehöriger Stafel, sondern eine Weide ist, wo einzelne Kühe oder Kälber gesommert werden, und daher auch als Alprecht rechtens nicht gelten kann,
Auf den gutächtlichen Antrag des Allmendrathes, beschliesst:

Das im Erstfelderthale liegende Stück Allmend, „die Matt" genannt, sei anmit als Heukuhweid erklärt.»

Bezirksraths-Erkenntnis vom 09.03.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018