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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Verordnung über die Salzverwaltung im Kanton Uri

LB UR (1853) Bd V S. 274-276.
Verordnung über die Salzverwaltung im Kanton Uri
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf den Antrag des Regierungsrathes,
beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Die Salzverwaltung wird unter Aufsicht der Finanzkommission durch den jeweiligen Kantonsseckelmeister in der Eigenschaft eines Salzdirektors besorgt.

§. 2.
Der Kantonsseckelmeister als Salzdirektor hat die Bestellung des nöthigen Salzes, nach Inhalt der Salzlieferungsverträge, die Abrechnung und Bezahlung gegenüber den Salzlieferanten, die Kontrolle der Salzlieferungen, die Uebergabe des Salzes an die Auswäger und die Abrechnung mit diesen, sowie den Inkasso ihres schuldenden Saldo's zu besorgen und darüber die Rechnung alljährlich aufs Neujahr der Finanzkommission abzulegen.

§. 3.
Der Salzhandel soll im ganzen Kantone ausschliesslich nur auf Rechnung des Staates (ganzen Kantones) geführt werden dürfen. Weder Partikularen noch Gesellschaften, Gemeinden oder Bezirke, dürfen sich damit auf eigene Rechnung beschäftigen, oder für sich davon einen privativen Nutzen, Zulage u. dgl. beziehen, bei Fr. 200 Busse, nebst Entsetzung vom Amte, wenn es Beamtete betrifft.

§. 4.
Das Salz soll im ganzen Kantone dem Publikum zum gleichen Preise und im gleichen Gewichte verkauft werden, und zwar vom 1. Juli 1853 an, zu Rp. 11 das neue Schweizerpfund.

§. 5.
Das Salz darf mir durch obrigkeitlich dazu verordnete Salzauswäger verkauft werden.

§. 6.
Die Salzauswäger ernennt der Regierungsrath auf die Dauer von 4 Jahren. Die erste Amtsdauer ist vom Neujahr 1853 an zu rechnen. Dieselben haben eine Realkaution im Betrage, wenigstens des Werthes zu leisten, den das von ihnen während 1/4tel Jahr zu beziehende Salz ersteigt. Erst nach Leistung dieser Kaution und Genehmigung derselben vom Regierungsrathe, kann der Gewählte seine Verrichtungen antreten. Der Regierungsrath ist ermächtigt, nebst den schon bestehenden Salzauswägereien noch andere zu errichten, sofern solches entweder von Gemeinden verlangt, oder vom Regierungsrathe sonst als nothwendig erachtet werden sollte.

§. 7.
Der Salzauswäger bezieht eine Provision von 6 Prozent und bleibt ihm zudem das leere Fass; auch ist die Tara auf 8 Prozent festgesetzt. Das Salz soll bei dessen Uebergabe aus dem Magazine gewogen und das sich ergebende Gewicht dem Auswäger belastet werden.

§. 8.
Die Frachten werden per Fass folgendermassen begutet:
Von Flüelen bis Altdorf: Fr. —.60.
Von Flüelen bis Treib: Fr. —.50.
Von Altdorf bis Bürglen: Fr. —.60.
Von Altdorf bis Steg: Fr. 2.10.
Von Altdorf bis Wassen: Fr. 4.—.
Von Altdorf bis Spiringen: Fr. 4.40.
Von Altdorf bis Spiringen: Fr. 6.50.
In Fällen wo das Salz direkte von Flüelen, anstatt von Altdorf, bezogen wird, ist die Fracht von Flüelen bis Altdorf mit Rp. 60 hinzuzuschlagen.

§. 9.
Waage und Gewicht werden dem Salzauswäger von der Administration angeschafft, er soll zu derselben gehörige Obsorge tragen und auch die grösste Reinlichkeit beobachten.

§. 10.
Die Salzauswäger sind gehalten, das Salz nach Ablauf eines Quartals, nach der ihnen vom Salzdirektor zugestellten Rechnung, in gesetzlichen Geldsorten zu bezahlen. Wenn ein Salzauswäger einen ganzen Monat mit seiner Zahlung zögert, so soll er vom Direktor gemahnt und bei längerer Säumniss dem Regierungsrathe verzeigt werden, der sofort denselben im Amte einzustellen, für dessen provisorische Besorgung Massregeln zu treffen und für Versilberung der Realkaution des eingestellten Salzauswägers das Nöthige einzuleiten hat.

§. 11.
Partikularen, welche zu ihrem Gebrauche ein oder mehrere Fässer Salz unmittelbar aus dem Magazine beziehen wollen, mag solches, jedoch nur gegen sogleiche baare Bezahlung, zu gleichem Preise, wie den Salzauswägern, verabfolgt werden.

§. 12.
Da der Partikular- und Schleichhandel mit Salz jedem Kantonsbewohner und Fremden ohne Unterschied, und unter welchem Vorwande es auch immer sein möchte, nach Art.-Landb. 277, auf das Strengste in dem Kantone untersagt ist, so sind sowohl der Salzdirektor als die Salzauswäger bei strenger Verantwortlichkeit schuldig, ihnen bekannte Fehlerhafte gehörigen Ortes anzuzeigen, damit sie dem Strafrichter zur Bestrafung überwiesen werden können und haben dann auch den festgesetzten Klägerlohn anzusprechen.

§. 13.
Der Regierungsrath wird mit der Vollziehung und Promulgation dieser Verordnung beauftragt.»

Landraths-Erkenntnis vom 07.04.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018