Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Polizei-Verordnung die Wirthschaften betreffend
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LB UR (1853) Bd V S. 277-278.
Polizei-Verordnung die Wirthschaften betreffend
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, der über Gebühr überhandnehmenden Vermehrung der Wirths- und Schenkhäuser entgegenzusteuern, ohne geradezu das freie Wirthschaftsrecht zu beschränken, noch hiefür Abgaben zu kreiren; sowie
Zum Zwecke einer bessern Kontrollirung und Beaufsichtigung durch die Polizei;
Auf den Antrag des Regierungsrathes,
beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Die sämmtlichen Gemeinderäthe des Kantons sind gehalten gleich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, alle Wirths- und Schenkhäuser ihrer Gemeinde in ein rubrizirtes Verzeichniss einzutragen.
§. 2.
Dieses Verzeichniss, von dem eine Abschrift der Polizeikommission einzusenden ist, soll auch insoweit eine statistische Uebersicht gewähren, als es die Art und Ausdehnung der Wirthschaft (nämlich ob Most-, Branntwein-, Bier- oder Wein-Ausschenke, ob Tavernenwirthschaft, ob Herberge etc.) bezeichnen, namentlich aber das Zeugniss des Gemeinderathes über die moralischen Garantien, die die Wirthsleute bieten, sowie über Getränk, Mass und Gewicht in den einzelnen Wirthschaften, enthalten wird.
§. 3.
Jede Errichtung einer neuen Wirthschaft muss beim betreffenden Gemeinderath nachgesucht und an Regierungsrath begutachtet werden, welcher in letzter Instanz die Bewilligung oder Verweigerung ausspricht, in der Regel aber und wenn nicht erhebliche Gründe dagegen sprechen, die Bewilligung ertheilt, wobei namentlich die im §. 2 vorgeschriebenen Ausweise und allfällig auch die in einer Gemeinde schon bestehende unverhältnismässig grosse Anzahl Wirths- oder Schenkhäuser, in Betracht kommen.
Der gleichen Vorschrift sind diejenigen unterworfen, welche schon bestehende Wirthschaften sich zueignen, oder sonst in Besitz nehmen werden.
§. 4.
Der Polizeikommission wird die Vollmacht eingeräumt, nach eingegangenen Klagen wegen Uebertretung von Polizei- oder Sittengesetzen, Wirthschaften auf bestimmte oder unbestimmte Zeit schliessen zu lassen, mit Einräumung jedoch des Rekursrechtes an Regierungsrath, demjenigen, der sich benachtheiligt oder ungerecht bestraft fände.
§. 5.
Die Eröffnung einer Wirthschaft ohne Ansuchen und Bewilligung im Sinne des §. 3, wird mit Fr. 10—50 Busse, nebst sofortiger Schliessung der Wirthschaft durch die Polizei, bestraft, und kömmt dem Kläger die Hälfte der Geldstrafe zu.
§. 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Promulgation, mit welcher der Regierungsrath beauftragt ist, in Kraft.»
Landraths-Erkenntnis vom 07.04.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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