Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss die Allmenden betreffend
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LB UR (1853) Bd V S. 281-282.
Beschluss die Allmenden betreffend
«Die Bezirksgemeinde von Uri,
Nach angehörtem Vorschlage des Bezirksrathes, betreffend die durch ein Siebengeschlecht unterm 11. Mai 1851 von der Bezirksgemeinde angeregte Allmendtheilungsfrage,
In Betracht, dass bei den hierortigen Landesverhältnissen viele und grosse Schwierigkeiten die Möglichkeit einer entsprechenden Allmendtheilung in Frage stellen,
In Betracht, dass die einzelnen, aus der Allmendtheilung erwachsenden Vortheile durch mannigfache nachtheilige Folgen für das Allgemeine überwogen werden,
In Betracht, dass es indessen angemessen ist, denjenigen Bezirksgenossen, welche kein oder nur wenig Vieh auf die Allmend treiben, durch Anweisung von Pflanzland einen gebührenden Antheil an der Allmendnutzung zu verschaffen, beschliesst:
1) Es sei in eine Vertheilung der Allmenden nicht einzutreten.
2) Dagegen soll in Erweiterung und Abänderung des Bezirksgemeindebeschlusses vom 21. März 1834 denjenigen Haushaltungen, welche mehr als 4 Personen zählen und kein oder höchstens ein Kühessens Vieh aus die Allmend treiben, 200 und mit billiger Berücksichtigung der Verhältnisse, selbst bis 250 Klafter Gartenland angewiesen werden.
3) Haushaltungen aber, welche zwar kein Vieh auftreiben, jedoch nur aus 2 Personen bestehen, sollen nur auf 150 Klafter, eine, eine besondere Haushaltung führende, Person nur auf 100 Klafter Gartenland Anspruch machen mögen. Dessgleichcn mag auch eine Haushaltung, welche zwar nicht über 4, jedoch 2 oder mehr Kühessens ans die Allmend treibt, ebenfalls nur 100 Klafter fordern.
4) Wer gegenwärtig ein Mehreres besitzt und auf gesetzlichem Wege erhalten hat, soll das mehrere Gartenland laut Vergabung behalten mögen.
5) Bei Anweisung des Gartenlandes soll das Alprecht geschont werden.
6) Den Gemeinden ist wie bisanhin gestattet, unter Ratifikationsvorbehalt der Bezirksgemeinde, Gestrüpp auf eine gewisse Anzahl Jahre zur Äufnung für Gärten vergaben zu mögen.
7) Der Bezirksrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, wobei er die weitern einschlägigen Bestimmungen des erwähnten Gesetzes vom 21. März 1834, bezüglich der Anweisung des Gartenlandes u. s. w., zu beachten hat.
8) Im übrigen bleiben die frühem Gesetze, soweit sie die Allmenden und deren Benutzung beschlagen, in Kraft, und dem Bezirksrathe ist deren genaue Handhabung, sowie angemessene Verordnungen für Erhöhung des Allmendertrags angelegentlichst empfohlen.»
Bezirksgemeinde-Erkenntnis vom 05.05.1858.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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