Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Weisung über das Verfahren bei Aushingabe von bevogtetem Vermögen
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LB UR (1853) Bd V S. 284-285.
Weisung über das Verfahren bei Aushingabe von bevogtetem Vermögen
«Der Engere Bezirksrath von Uri,
Um schon erlassenen Vorschriften über die Anfertigung der gemeindräthlichen Gutachten für Kapitalversilberung und deren Aushingabe Geltung zu verschaffen, sowie für Vermögenübertragungen aus einer Dorf- oder Waisenlade in die Andere, ein gleichmässiges geordnetes Verfahren zu erzielen,
Erlässt hiemit an die Gemeinderäthe die Aufforderung, künftig kein Gutachten für Kapitalversilberung, deren Aushingabe oder überhaupt für Verfügungen über bevogtetes oder in waisenamtlichem Verwahr gelegenes Gut zur Genehmigung einzugeben, ohne darin die Bemerkung, „dass die betreffenden Anverwandten (worunter jene 1. und 2. Grades verstanden werden) von dem Verlangen oder Anträge in Kenntniss gesetzt, und ob sie damit einverstanden seien oder nicht?" ausgenommen zu haben.
Ebenso wird bestimmt verlangt, dass den Gesuchen für Uebertragung von Kapitalvermögen aus einer Dorf- oder Waisenlade in diejenige einer andern Gemeinde, der Ausweis beigelegt, oder doch wenigstens im Gutachten selbst bezeugt werde, dass die Letztere hievon in Kenntniss gesetzt worden.
Gutachten, denen obige Requisiten abgehen, werden künftig unnachsichtlich unbestätigt zurückgewiesen.»
Engere Bezirksraths-Erkenntnis vom 28.05.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
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RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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