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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Erlass des Allmendrates in Bezug der Holz- und Straflisten

LB UR (1853) Bd V S. 156-157.
Erlass des Allmendrates in Bezug der Holz- und Straflisten
«1) Werden sämmtliche Gemeinderäthe angewiesen, die jährlichen Holz- und Straflisten künftig von einem Neujahr zum andern abzuschliessen.
2) Jede Holzvergabung und jeder Straffall soll in der betreffenden Liste mit der fortlaufenden Nummer bezeichnet und die Anzahl der bewilligten Stämme oder Stöcke Holz, sowie der Betrag der ausgefällten Bussen in gesonderten und gehörigen Rubriken ausgestellt werden.
3) Wird gerügt, dass die meisten Gemeinderäthe durchgehends zu gelinde, bei mehreren Fällen sogar unter dem gesetzlichen Minimum bestraft haben, was ahndungswerth ist, und es wird daher den löbl. Gemeinderäthen neuerdings zur Pflicht gemacht, bei den ohnehin in bedauerlicher Weise überhand nehmenden Waldfreveln, gegen die Straffälligen strenge zu verfahren, und dieselben in keinem Falle mit einer niederern Strafe, als dem gesetzlichen Minimum, zu belegen.
4) Falls der Straffällige im Rückfalle sich befindet, ist solches in der Strafliste jeweilen anzumerken und der Betreffende auch strenger zu bestrafen.
5) Wird den sämmtlichen Gemeinderäthen vorzüglich bessere Schonung der in ihren Gemeinden liegenden Bannwälder, namentlich in dem Sinne nachdrucksam empfohlen, dass sie ohne bestimmte Nothwendigkeit kein Holz aus Bannwäldern vergaben und ebenfalls, wenn es nicht absolut nothwendig ist, gar kein Holz zum Bau oder Reperatur der Untergäden bewilligen, indem dieselben (s)olider und haltbarer mit Mauern erstellt werden können, was im Interesse sowohl der Eigenthümer, als auch weiser und nothwendiger Holzersparniss liegt.
6) Sämmtlichen Gemeinderäthen wird die allgemeine Holz-Ordnung (Art.-Landb. 299, II. Bd.) in Erinnerung gerufen und dieselben werden zur treuen und genauen Beachtung der darin enthaltenen Vorschriften wiederholt aufgefordert.»

Allmendraths-Erkenntnis vom 26.06.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018