Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung betreffend die österreichischen Handwerksgesellen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 005-006.
Verordnung betreffend die österreichischen Handwerksgesellen
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Hat mit Rücksicht ans die von der k. k. österreichischen Regierung erlassene Verordnung vom 17. Juli abhin und die vom 30. August datirte Erläuterung darüber, wonach den österreichischen Handwerksgesellen und Fabrikarbeitern, mit Ausnahme der Maurer, Steinmetze und Gypser aus den unmittelbar an die Schweiz stossenden Kronländern, das Wandern in der Schweiz und der Aufenthalt daselbst untersagt und den sich gegenwärtig in der Schweiz aufhaltenden Gesellen geboten ist, sich bis den 17. September nach den österreichischen Staaten zurückzubegeben, ansonst die Säumigen, wenn sie nicht genügende Entschuldigungsgründe geltend zu machen vermöchten, für ihre Rückkehr einer besondern Bewilligung der k. k. Regierung bedürften; verfügt und beschlossen:
1) Sämmtliche österreichische Handwerksgesellen, die sich allfällig in hiesigem Kantone aufhalten mögen, mit Ausnahme der Maurer, Steinmetze und Gypser aus den unmittelbar an die Schweiz grenzenden Kronländern der österreichischen Monarchie, haben sofort den Kanton Uri zu verlassen.
2) Die in der Ausnahme begriffenen Maurer, Steinmetze und Gypser haben ebenfalls im Laufe dieses Herbstes, wie gewöhnlich, in ihre Heimath zurückzukehren, und sind bei allfälliger Wiederkehr nur gegen einen Ausweis über Ausnahme von dem Wanderverbote in der Schweiz, wieder im Kanton zu dulden.
3) Für aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften möglicherweise entstehende Fälle von Heimathlosigkeit, haben die betreffenden Gemeinden zu haften und es werden daher die Gemeinderäthe, sowie auch die Polizeiangestellten angewiesen, für strenge Vollziehung derselben zu sorgen und zu wachen.»
Regierungsrats-Erkenntnis vom 12.09.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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