Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Revidierte Einquartierungs-Skala
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LB UR (1864) Bd VI a S. 008-010.
Revidierte Einquartierungs-Skala
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Ausführung des Beschlusses für Kantonalisirung der Einquartierungsskala,
In Abänderung der durch Schlussnahme vom 23. August 1849 für den Bezirk Uri aufgestellten Skala,
In Genehmigung des auf die Volkszählung von 1850, jedoch mit Rücksicht auf Vermögensverhältnisse und örtliche Lage, basirten Vorschlages des Regierungsrathes, beschliesst:
1) Die Einquartierungsskala für den Kanton Uri sei, auf je 100 Mann berechnet, festgesetzt wie folgt:
2) Den Quartierträgern sei für die Verpflegungen an Truppen eine Begutung von ½ Fr. auf jeden Verpflegungstag per Mann, wenn Naturalien-Verpflegung, und von Fr. 1, wenn keine Solche bei den Truppen stattfindet, zu verabfolgen.
3) Dieser Beschluss tritt mit Neujahr 1854 in Kraft und wird die neue Kantons-Einquartierungs-Skala vom gleichen Zeitpunkte (1. Januar 1854) an für vier Jahre geltend erklärt.»
Landraths-Erkenntnis vom 26.10.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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