Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Dekret betreffend die Überweisung von Kriminalstraffällen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 011-012.
Dekret betreffend die Überweisung von Kriminalstraffällen
«Der Landrath des Kantons Uri,
Ueber den sich ergebenen Kompetenz-Konflikt zwischen Kantons- und Kriminalgericht, betreffend die Frage, ob das Kriminalgericht einen ihm zugewiesenen, nach seiner Ansicht nur „Polizeilichen" Straffall auf kantonsrichterliche Weisung zur erstinstanzlichen Behandlung annehmen müsse oder nicht?
In Erwägung, dass das Eintreten des Kriminalgerichtes unter solchen Umständen bereits der bisherigen Uebung entspricht und auch dem Zivilrechtsgange analog ist,
In Erwägung, dass auch ein sofortiges Eintreten von Seite des Kantonsgerichtes, mit Uebergehung des Kriminalgerichtes, nicht diejenige Rechtsgewähr darbietet, wie wenn der Straffall beide Instanzen zu passsiren hat,
Nachdem auf Vorfrage entschieden worden, dass bei gegenwärtigem Entscheide, da er ein allgemeiner ist, kein Ausstand von Seite der im Konflikt befindlichen Behörden, stattzufinden habe, beschliesst:
„Das Kriminalgericht sei gehalten, einen ihm zugewiesenen Straffall, den es erstinstanzlich nur als polizeilich erklärt, auf ergangenen, die Ueberweisung ans Kriminalgericht bestätigenden Entscheid des Kantonsgerichts, zur Behandlung anzunehmen."»
Landraths-Erkenntnis vom 27.10.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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