Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Weisung an den Bezirk Ursern zur Beachtung des Jagdgesetzes
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LB UR (1864) Bd VI a S. 016.
Weisung an den Bezirk Ursern zur Beachtung des Jagdgesetzes
«Da die Gesetze und Verordnungen in Bezug auf dir Jagd im Verflossenen nicht im ganzen Kantone eine gleichmässige Beachtung gefunden haben, indem man sich im Bezirke Ursern namentlich erlaubte, die Jagd auf das Hochgewild vor der gesetzlich bestimmten Zeit zu eröffnen, so findet sich der Regierungsrath aus Auftrag des Landrathes anmit im Falle, zu Jedermanns Verhalte öffentlich kund zu thun, dass das Jagdgesetz (siehe I. B. des Landb. S. 201—204, III. B. S. 66) als für den ganzen Kanton geltend und verbindlich zu betrachten ist, und auch im Bezirke Ursern hinfüro nicht mehr ausser Acht gesetzt werden darf, wenn anders nicht die aufgesetzten Strafen in Anwendung kommen sollen.
Es wird hiebei namentlich erinnert, dass die Jagd auf Gemsen und Marmotten jeweilen nur vom 2. Sept. bis 25. November erlaubt, in der übrigen Zeit aber dieselbe, gleichwie auch nur das Gewehrtragen in das Gebirg, bei Gl. 50 Busse verboten ist, von welcher Busse die Hälfte dem Anzeiger zukömmt.
Gegenwärtige Bekanntmachung soll im Bezirke Ursern üblichermassen öffentlich verlesen werden.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 20.02.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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