Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Provisorische Verfügungen zur Regulierung des Untersuchungsverfahrens in Polizeifällen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 020-022.
Provisorische Verfügungen zur Regulierung des Untersuchungsverfahrens in Polizeifällen
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf den Bericht des Regierungsrathes, dass die Vorberathungen über ein Gesetz zur vollständigen Regulirung des Strafverfahrens noch nicht zu Ende gelangten und ihres Umfanges und der Wichtigkeit wegen noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen dürften.
In Betracht, dass es indessen als wünschbar erscheint, den meist anstössigen Mängeln des gegenwärtig üblichen Verfahrens durch provisorische Bestimmungen mit Rücksichtnahme auf bessere Wahrung der Rechte der Beklagten abzuhelfen,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:
1) Es sei vorläufig als geltende Norm anznnehmen, dass alle Klagen über Polizeivergehen in der Regel vor der Einleitung des Prozesses dem Beklagten zur Kenntniss gebracht werden sollen, was ordentlicher Weise durch Zustellung der Zitation vor die betreffende Strafbehörde geschieht, wofern diese durch Gesetze unzweifelhaft bezeichnet ist, wie z. B. in Allmend- und Waldfrevel- und andern einfachen Polizeifällen. Wo aber über die zuständige Behörde Zweifel obwalten kann, ist die Klage vorerst dem Regierungsrathe vorzulegen, der darüber entscheiden wird.
Von dieser Regel sind ausgenommen:
a. diejenigen Polizeistraffälle, welche die Verhaftung des Schuldbaren nach sich ziehen, wo das inquisitorische Verfahren eintritt.
b. Diejenigen Polizeifälle, wo der Thatbestand des Vergehens und die Thäterschaft nicht vollends bekannt, sondern durch Untersuch vorher zu ermitteln sind. In diesem Falle hat diese Kenntnissgabe an den Schuldbaren vor Schluss des Untersuches, sobald es der Ermittlung der Wahrheit unbeschadet geschehen kann, zu erfolgen.
2) Allen Beklagten in Polizeifällen steht während des Untersuches das Recht zu, zur Wahrung, ihrer Rechte Entlastungsbeweise und Gegenfragen an Zeugen, unbeschadet jedoch dem Grundsatze der Geheimhaltung der Namen der Klägerschaft und Zeugen, der untersuchenden Amtsstelle schriftlich einzugeben, die auf diese Beweisemittel und Gegenfragen angehen soll, wofern sie sich nach dem Stande des Prozesses, nicht als überflüssig, unerheblich, oder nicht zur Sache gehörend, herausstellen.
3) Nach erkanntem Schlusse des Prozesses ist dem Fürsprechen der Beklagtschaft, auf Verlangen, die Einsicht desselben unter Geheimhaltung des Klägers, bei der Staatsanwaltschaft ungehindert zu gestatten, um das zur Vertheidigung nöthige Material daraus zu sammeln; er ist jedoch zu diskretem Gebrauch und zur Verschwiegenheit über die Zeugen, bei Amtspflicht verbunden.
4) Gegenwärtige provisorische Bestimmungen gelten nur bis zum Erlasse der zu gewärtigenden Strafprozessordnung, und dem Regierungsrathe (resp. der bestellten Kommission) wird das Mandat zum beförderlichen Entwürfe derselben erneuert.»
Landraths-Erkenntnis vom 06.04.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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