Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verbot der Ausfuhr von Bannwaldholz aus Spiringen und Unterschächen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 046-047.
Verbot der Ausfuhr von Bannwaldholz aus Spiringen und Unterschächen
«Der Bezirksrath von Uri,
Auf das heute vorgetragene Gesuch der Gemeinde Spiringen um Aussetzung einer bestimmten Strafe auf die vom Landrathe unterm 15. Februar 1850 bereits verbotene Ausfuhr von Bannwaldholz aus dieser Gemeinde, und nach gleichzeitig vernommenem Wunsche, es möchte dieses Verbot auch auf die in gleichem Verhältnisse befindliche Gemeinde Unterschächen ausgedehnt werden, beschliesst und verordnet hiemit:
1) Das Ausführen von Bannwaldholz zum Verkaufe aus den beiden Gemeinden Spiringen und Unterschächen in eine andere Gemeinde, sei bei einer Busse von Fr. 10 von jedem Falle, nebst Konfiskation des ausgeführten Holzes, verboten.
2) Gegenwärtige Verordnung soll dem Amtsblatte beigerückt und in den Gemeinden Spiringen und Unterschächen verlesen werden.»
Bezirksraths-Erkenntnis von Uri vom 19.04.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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