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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Beschluss über Abtretung des Harders

LB UR (1864) Bd VI a S. 048-052.
Beschluss über Abtretung des Harders.
«Die Bezirksgemeinde von Uri,
Ueber das von den Gemeinden Isenthal und Seelisberg durch ein Siebengeschlecht gestellte Anverlangen, es möchte der s. g. Harder diesen Gemeinden, zu Händen des Besitzers der Isleten, als unbedingtes Eigenthum abgetreten werden, um diesen zufolge bereits getroffenen Einverständnisses für Einräumung eines Holzlagerplatzes auf seinem Eigenthume, sowie auch für Herstellung einer den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Strassenverbindung durch die Isleten, in Verbindung mit einer Schifffahrtsgelegenheit, zu entschädigen;
Nach vernommenem Berichte einer vom Bezirksrathe bezeichneten Kommission über die Verhältnisse des Harders, wornach in Gemässheit einer kantonsgerichtlichen Sentenz vom 28. Mai 1839 dem Besitzer der Isleten bereits die ausschliessliche Benutzung des Blumens in demselben, von einem hl. Kreuztage bis zum andern, sowie auch das Beholzungsrecht für den Bedarf an Brennholz sowohl, als auch an Bauholz für die damaligen Gebäude zusteht, und daher das den Korporationsgenossen alsdann noch erübrigende Nutzungsrecht von unbeträchtlichem Belange ist, beschliesst:

§. 1.
Der unter dem Namen Harder begriffene Bezirk Allmend, innert gegenwärtigen Ziel und Marken (die jedoch zu revidiren und zu vervollständigen sind), sei dem gestellten Verlangen gemäss, den Gemeinden Isenthal und Seelisberg, zu Handen des Besitzers der Isleten als alleiniges unbedingtes Eigenthum abgetreten und überlassen, mit dem einzigen Vorbehalte folgender Rechtsamen:

a. Des gewohnten Fusswegs zu und von der Bärchi.
b. Des gewohnten Holzzuges ab der Bärchi in See, durch welchen Zug je vom 1. November bis 1. Mai und in bisheriger Uebung gereistet werden mag.
c. Des Durchpasses für das hinter dem Harder unter der Bärchi wachsende Holz nach dem obbenannten Holzzuge, je vom 1. November bis 1. April.
Der durch Holzreisten über besagte Züge erfolgende Schaden am Gut Isleten, Gebäulichkeiten und Wasserleitungen, ist durch den Eigenthümer des Holzes abzutragen.

§. 2.
Der Besitzer der Isleten ist verpflichtet einen Platz auf seinem Eigenthum anzuweisen, auf welchem alles aus dem Isenthal kommende Holz sechs Monate lang unentgeldlich, jedoch aber auch ohne seine Verantwortlichkeit, kann gelagert werden.
Dieser Lagerplatz, dessen Grund und Boden zwar Eigenthum des Besitzers, jedoch mit obbenannter Servitut belastet bleibt, erstreckt sich vom Holzzug bei den Kehren in gerader Linie bis zum Markstein am See und von diesem seitwärts bis an den Felsen. Da jedoch der Bach vorerst aus' diesem Holzplatze geleitet werden muss, so soll der Besitzer der Isleten inzwischen einen andern ebenso geräumigen Platz zu besagtem Gebrauche anweisen.
Auf diesem Platze hat dasjenige Holz, welches ab dem Saum durch die Strasse, oder Holzzüge in den Kehren oder im Harder kommt, das Vorrecht vor dem andern Holz, das zwar, wenn hiefür noch Raum vorhanden ist, der Besitzer der Isleten nach der von den Gemeinden für sie zu bestimmenden Lagerordnung daselbst ebenfalls lagern, oder auch andern zu lagern erlauben mag.

§. 3.
Der Besitzer der Isleten soll ferner von der Schiffwehre bis ausserhalb der Brücke eine 8 Fuss (Schweizermass) breite Fahrstrasse und 5 Fuss breite Brücke (innert den Lehnen) herstellen und unterhalten, welche Jedermann mit Fuhrwerken und Schlitten, jedoch dem danebenliegenden Land und Hägen unbeschadet, befahren kann.

§. 4.
Er ist ferners verpflichtet stets 4 Schiffe zu halten, um die aus dem Isenthal Kommenden, wenn möglich, über See zu führen, oder ihnen die Schiffe anzuweisen, nach unten folgendem Tarif.
Sollte der Besitzer der Isleten früher oder später vorziehen, das Fahrrecht nicht mehr auszuüben, so ist ihm dieses freigestellt, jedoch sind alsdann die Gemeinden Isenthal, Bauen und Seelisberg berechtigt, die zu ihrem Bedarf nöthigen Schiffe an der Isleten selbst zu halten, wovon drei in der Wehre, die übrigen äussert derselben bei der alten Säge eingestellt und angebunden werden mögen.

Tarif.

A. Schifflohn für sämmtliche Kantonsbürger.
1) Für das Fahren mit 1 Schiffmann bei ziemlich stillem See und bei Tag, jedoch ohne Warten für die Rückfahrt.
a) Von der Isleten nach Bauen Fr. —.30.
b. Von der Isleten nach Flüelen —.45.
c. Von der Isleten nach Brunnen 1.20.
Nichtkantonsbürger bezahlen die Hälfte mehr.
Bei der Nacht, und wenn bei Tag bis 1 Stunde mit der Rückfahrt zugewartet werden soll, wird dann die Hälfte der obigen Taxe mehr bezahlt, jedoch ist der Schiffmann nicht pflichtig zuzuwarten.

B. Schifflohn für auszubleibende Schiffe an die Bewohner von Isenthal.

2) Für ein ausgeliehenes kleineres Schiff sammt Zugehör hat jede Person, so sich desselben bedient, von jeder Fahrt zu bezahlen:
a. Von der Isleten nach Bauen oder Flüelen Rp. 5.
b. Von der Isleten nach Brunnen Rp 6.

Für die Rückfahrt ist das gleiche wie für die Hinfahrt zu vergüten. Bei solchen Gelegenheiten können zu gleichem Tarif auch andere mitgenommen werden. An Markten, Gemeindeversammlungen und andern Tagen, an welchen voraussichtlich die Schiffe stark in Anspruch genommen werden, müssen diejenigen, die sich derselben bedienen wollen, etwas zuwarten, bis eine hinlängliche Anzahl Fahrlustiger sich gesammelt hat, wo dann nach Anordnung desjenigen, der die Schifffahrt besorgt, abgefahren wird. Es sollen jedoch hiebei die Schiffe in keinem Falle überladen werden.
Nach Beckenried oder Gersau zahlt jede Person für die Hin- und Zurückfahrt ebenfalls 12 Rp., jedoch werden hiezu die Schiffe nur dann verabfolgt, wenn voraussichtlich kein Mangel zu erwarten ist und dann wenigstens drei Personen für die Hin- und Rückfahrt zahlen.
Wenn ein Schiff Abends nicht zurückkehrt, so ist obiger Preis für jeden Tag zu vergüten.
Diejenigen, die ein Schiff nehmen, sind für die gehörige Zurückstellung desselben verantwortlich und hasten solidarisch für den Schaden an Schiff und Zugehör, bis zur erfolgten Rückkehr desselben.
Sollte es dem Besitzer der Isleten belieben ein grösseres Schiff, eine sogenannte Jasse oder Halbnauen, anzuschaffen, so steht es ihm frei, dasselbe gegen einen beliebigen Zins auszuleihen.

§. 5.
Alle Schriften und Rechtsamen, welche sich ans die Isleten beziehen, bleiben, insoweit sie mit obigen Bestimmungen nicht im Widerspruche stehen, in voller Kraft.»

Bezirksgemeinde-Erkenntnis Uri vom 14.05.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018