Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Warnung gegen den unbefugten Kauf von Gegenständen, welche Armen- und Waisen-Anstalten gehören
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LB UR (1864) Bd VI a S. 060.
Warnung gegen den unbefugten Kauf von Gegenständen, welche Armen- und Waisen-Anstalten gehören
«Da zufolge gemachter Wahrnehmung Leute, welche in Armen- und Waisenhäusern ihr Unterkommen und Verpflegung finden, sich beigehen lassen, Gegenstände, welche der Anstalt gehören und worüber sie zu verfügen durchaus kein Recht haben, zu unterschlagen und bei Drittmannspersonen zu veräussern oder zu versetzen, und da auch Abnehmer für solche unterschlagene Gegenstände sich finden lassen, so findet sich die Regierung veranlasst, hiemit Jedermann aufmerksam zu machen, dass es eine verbotene Handlung ist, von solchen, welche in einer Armenanstalt sich befinden, irgend etwas zu kaufen oder anzunehmen, ohne spezielle Erlaubniss der betreffenden Armenbehörde, und dass die unbefugten Käufer und Abnehmer solcher Gegenstände nicht nur zur Erstattung derselben, gleich gestohlener Waare, schuldig sind, sondern überdiess hinfüro zur weitern Ahndung und Verantwortung werden gezogen werden»
Bekanntmachung des Regierungs-Rathes vom 24.07.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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