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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Warnung gegen den unbefugten Kauf von Gegenständen, welche Armen- und Waisen-Anstalten gehören

LB UR (1864) Bd VI a S. 060.
Warnung gegen den unbefugten Kauf von Gegenständen, welche Armen- und Waisen-Anstalten gehören
«Da zufolge gemachter Wahrnehmung Leute, welche in Armen- und Waisenhäusern ihr Unterkommen und Verpflegung finden, sich beigehen lassen, Gegenstände, welche der Anstalt gehören und worüber sie zu verfügen durchaus kein Recht haben, zu unterschlagen und bei Drittmannspersonen zu veräussern oder zu versetzen, und da auch Abnehmer für solche unterschlagene Gegenstände sich finden lassen, so findet sich die Regierung veranlasst, hiemit Jedermann aufmerksam zu machen, dass es eine verbotene Handlung ist, von solchen, welche in einer Armenanstalt sich befinden, irgend etwas zu kaufen oder anzunehmen, ohne spezielle Erlaubniss der betreffenden Armenbehörde, und dass die unbefugten Käufer und Abnehmer solcher Gegenstände nicht nur zur Erstattung derselben, gleich gestohlener Waare, schuldig sind, sondern überdiess hinfüro zur weitern Ahndung und Verantwortung werden gezogen werden»
Bekanntmachung des Regierungs-Rathes vom 24.07.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018