Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung in Bezug der Lotterie-Aufsichtskommission
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LB UR (1864) Bd VI a S. 063-064.
Verordnung in Bezug der Lotterie-Aufsichtskommission
«Der Landrath des Kantons Uri,
Hat auf Bericht und Antrag des Regierungsrathes, bezüglich der Lotterie-Aufsichtskommission, Folgendes verordnet:
1. Die Wahl der zwei Mitglieder in die Lotterie-Aufsichtskommission geschieht durch den Landrath frei aus seiner Mitte, worin die zu demselben gehörenden Beamten einbegriffen sind.
2. Ebenso wählt der Landrath denjenigen der beiden Sekretäre, welcher das für die Kommission, resp. für die Regierung bestimmte Protokoll oder Register zu führen hat.
3. Die Amtsdauer der jetzt zu wählenden Mitglieder und des Sekretärs erstreckt sich bis zum Ende des gegenwärtig noch bestehenden Lotterievertrages, nämlich bis im Mai 1856. In der Folge hat dieselbe auf 4 Jahre sich zu erstrecken.
4. Für die nächste mit Mai 1856 zu Ende gehende Amtsdauer wird die Lotteriedirektion jeden derselben, wie bisher, mit Ldr. 5 und den Sekretär mit Ldr. 2 ½ für eine ganze 5 Klassen in sich schliessende Ziehung honoriren.
5. Bei einem künftigen neuen Vertragsabschlusse sei aber darauf Bedacht zu nehmen, dass die 2 Mitglieder und der vom Landrathe zu wählende Sekretär vom Staate salarirt werden, und dass aber der Letztere dafür, von Seite der Lotteriedirektion, durch eine entsprechende Mehrabgabe entschädigt werde.
6. Die zwei Mitglieder und der obrigkeitlich bestellte Sekretär dürfen zur Vermeidung jeden Scheines der Partheilichkeit, weder selbst in der Lotterie spielen noch für selbe kolektiren.»
Landraths-Erkenntnis vom 19.08.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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