Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verbot des Austausches von Allmendgärten
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LB UR (1864) Bd VI a S. 064.
Verbot des Austausches von Allmendgärten
«Der Allmendrath des Bezirkes Uri,
Auf die ihm eingelangte Anzeige, dass in mehrern Gemeinden Partikularen die ihnen vom Gemeinderath angewiesenen Allmendgärten beliebig und ohne Kenntnissgabe und Einwilligung des betreffenden Gemeinderaths wieder mit andern austauschen, sieht sich veranlasst, ein solches eigenmächtiges Austauschen der einmal angewiesenen Allmendgärten, wodurch die nothwendige Ordnung gestört und die den Gemeinderäthen obliegende Führung eines genauen Verzeichnisses über die Allmendgärten und deren Besitzer durchaus verunmöglicht und überhin zu Uebervortheilungen und Missbräuchen Vorschub geleistet würde, anmit als unstatthaft und unzulässig zu bezeichnen und öffentlich dagegen zu warnen, die Erklärung beifügend, dass derartige ohne gemeindräthliche Bewilligung stattfindende Austausche von Allmendgärten als ungültig werden betrachtet werden.»
Allmendraths-Erkenntnis von Uri vom 24.08.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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