Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung betreffend das Strassen-Bekiesungs-Material
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LB UR (1864) Bd VI a S. 066.
Verordnung betreffend das Strassen-Bekiesungs-Material
«Die Baukommission,
Hat in Bezug des Bekiesungs-Materials folgendes verordnet:
1) Der Preis für einen halben Kubickmeter zerschlagene Steine wird von nun an folgendermassen festgesetzt:
a. Für die Gegend oberhalb Amsteg, mit Ausnahme des Schluchens Fr. 1.—.
b. Für die Gegend im Schluchen Fr. 1.40.
c. Für die Gegend unter Amsteg Fr. —.70.
2) Ausnahmsweise können auch unzerschlagene Steine gehöriger Grösse, nach der Schatzung eines Kommissions-Mitgliedes, angenommen werden.
3) Jeder Strassenknecht soll mit einer, einen halben Kubickmeter fassenden Masskiste versehen und die Steine nicht anders als mit solchen eingemesscn werden.
4) Das Einmessen des Kieses soll jeweilen am Frühling und Herbst, beim Anlasse wo dasselbe auf die Strasse ausgeführt wird, unter der speziellen Aufsicht eines Beauftragten der Kommission geschehen, der dafür die Gutscheine ausstellt.
Zahlungen auf Rechnung an solche, die bedeutende Kiesvorräthe besitzen, sind mittlerweilen auch zulässig.
5) Die eingemessenen Steine sollen durch die Strassenknechte sofort mit Kalkwasser begossen werden.»
Erkanntniss der Baukommission vom 08.11.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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