Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung gegen Schul-Versäumnisse
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LB UR (1864) Bd VI a S. 067-068.
Verordnung gegen Schul-Versäumnisse
«Zum Verhalt der betreffenden Gemeinderäthe und Herren Lehrer wird hiemit bekannt gemacht, dass der Erziehungsrath auf wiederholte Wahrnehmung, dass der nachlässige Schulbesuch lehrpflichtiger Kinder zuweilen die ganze Schulzeit fortdauert, ohne dass ihm wirksam entgegen getreten wird, was nicht nur für die betreffenden Kinder, sondern für die ganze Schule von nachtheiligen Folgen ist, sich veranlasst gesehen, zur Verhütung dieses Uebelstandes und zur Erzielung eines geregelten Verfahrens bei solchen Fällen, zu verordnen:
Es seien die sämmtlichen Herren Lehrer und die Lehrerinnen angewiesen, bei vorkommenden unentschuldigten Schulversäumnissen der Kinder, dieselben rechtzeitig und ohne langes Zögern dem Herrn Ortspfarrer und dem Gemeindsrath anzuzeigen und deren beidseitige Unterstützung, behufs Erzielung fleissigen Schulbesuchs, nachzusuchen.
Sollte aber diese Unterstützung nicht erfolgen, oder nicht den nöthigen Erfolg haben; so sind die Herren Lehrer und die Lehrerinnen beauftragt, hievon dem Herrn Kantons-Schulinspektor beförderlich Mittheilung zu machen, damit derselbe vor Ablauf des Schuljahrs die angemessenen Schritte zur Abhülfe der Klagen und für Zurechtweisung der Fehlbaren anordnen kann.
Die Gemeinderäthe werden daher nicht ermangeln, die ihnen laut Gesetz obliegende Pflicht der Unterstützung, den Lehrern in solchen Fällen fürdersam zu gewähren, und die betreffenden Eltern und Kinder sind ermahnt, denselben schuldigen Gehorsam zu leisten, damit sie sich nicht Strafe und Verantwortung von höheren Behörden zuziehen.»
Erziehungsraths-Erkenntnis vom 14.11.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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