Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Beschluss in Betreff der Hosengelder auf die Schiessstände
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LB UR (1864) Bd VI a S. 068-069.
Beschluss in Betreff der Hosengelder auf die Schiessstände
«Der Landrath des Kantons Uri,
Nach eingeholtem Gutachten des Regierungsrathes über die aufgeworfene Frage: ob die s. g. Hosengelder auf die Schiessstände fürohin vom Kantone oder Bezirke zu bezahlen seien?
In Betracht, dass der einschlägige Gesetzesartikel 230, von der Landesgemeinde zur Zeit der Zusammenhörigkeit Urserns mit Uri erlassen, unter den für den ganzen Kanton verbindlichen Gesetzen erscheint;
In Betracht, dass das mit dem Militärwesen eng verbundene Schützenwesen auch seit Einführung der neuen Kantonsverfassung, zumal mit Rücksicht auf §. 10, Ziffer 1 und 2, des Kommissions- Reglements, als Kantonssache betrachtet worden ist;
In Betracht, dass zur Beseitigung dieses obrigkeitlichen Beitrages von Gl. 200 an das Schützenwesen kein genügender Grund vorhanden sei; beschliesst:
1) Die Bezahlung der s. g. Hosengelder auf die Schiessstände sei Sache des Kantonsseckelamtes.
2) Es sei demnach auch auf die Schiessstände des Bezirkes Ursern, wo man sich ebenfalls nach der allgemeinen Schützenordnung zu verhalten hat, zu verabfolgen, und die Vertheilung überhaupt nach dem Verhältnis der Bevölkerung, nach Massgabe der letzten Volkszählung vorzunehmen.»
Landraths-Erkenntnis vom 05.12.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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