Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung und Tarif für die Benutzung des neuen Holzlagerplatzes in Füelen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 069-071.
Verordnung und Tarif für die Benutzung des neuen Holzlagerplatzes in Füelen
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Festsetzung einer Verordnung und eines Tarifes über die Benutzung des neuen Lagerplatzes in Flüelen,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet anmit:
§. 1.
Vom 1. Januar 1855 an ist für das Abladen und Lagern von Holz und anderm Material, welches in Flüelen ab- oder zugeführt wird, einzig der neue Lagerplatz, hinten im Dorfe Flüelen in der Gegend der ehemaligen Schiffhütte, angewiesen.
§. 2.
Vom gleichen Zeitpunkte an darf weder Holz, noch irgend welches anderes Material auf die Schifflände oder auf die derselben zunächst liegenden Plätze im Dorfe Flüelen ausgeladen oder abgelagert werden, und zwar bei einer Busse von Fr. 10—30, wovon dem Anzeiger die Hälfte zukömmt.
§. 3.
Für Materialien aller Art, welche auf dem angewiesenen Lagerplatze ausgeladen oder abgelagert werden, müssen folgende Gebühren bezahlt werden:
Für ein Klafter Brennholz: Rp. 10
Für ein in Läden gesägtes Holz: Rp. 5
Für hundert Dachlatten: Rp. 10
Für hundert Gypslatten: Rp. 5
Für hundert Ranschenkel oder Doppellatten Rp.15
Für hundert Ziegel u. dgl. Rp. 5
Für ein Fass Kalk: Rp. 5
Für Sand, Steine u. dgl. per Last oder 1 einfaches Schiff: Rp. 10
und per einen Nauen aber: Rp. 20
Für einen Sack Kohlen: Rp. 1
Für grosse Baubäume per Stück: Rp. 20
Für andere hier nicht speziell benannte Gegenstände wird im Verhältnisse zu obigen Taren bezahlt.
§ 4.
Die Taxe ist verfallen sobald das betreffende Material einen vollen Tag (24 Stunden) gelagert worden ist. Die Erlegung obiger Taxe berechtigt nur zur Lagerung von einem bis auf sieben volle Tage; für jede Woche mehr, muss annoch die Hälfte obiger Taxe bezahlt werden.
§. 5.
Das Lagergeld hat der Verkäufer zu bezahlen; wird aber dasselbe bis zur Wegnahme von demselben nicht bezahlt, so hat es der Käufer oder derjenige, der die Materialien zu Handen nehmen will, vorher zu bezahlen. Inzwischen haften die da gelagerten Materialien für die zu bezahlenden Gebühren.
§. 6.
Zum Bezuge des Lagergeldes, zu Handen des Kantonsseckelamtes, und zur Handhabung einer zweckmässigen Ordnung im Lagern der Materialien wird ein Aufseher bestellt, welcher auch für die Sicherheit der zu lagernden Materialien bestmöglichst zu wachen, den Lagerplatz vor Beschädigungen nach Kräften zu schützen und Fehlbare dem Polizeiamte zu verzeigen, im Uebrigen die Weisungen und Vorschriften der Finanzkommission zu befolgen hat.
§. 7.
Der Aufseher hat über das bezogene Lagergeld je alle sechs Monate dem Kantonsseckelamte Rechnung abzulegen und den daherigen Betrag abzugeben. Für seine Bemühungen bezieht derselbe eine Provision von 20 Prozent des Gesammtbetrages.
§. 8.
Wer immer auf dem bezeichneten Lagerplatze etwas ausladen oder ablagern will, soll sich vorher beim Aufseher anmelden, ihm die Gegenstände und das Quantum derselben getreu angeben und sich von demselben die Stelle, wo die Materialien nach Weisung des Aufsehers geordnet oder aufgeschichtet werden müssen, anweisen lassen.
§. 9.
Der Regierungsrath ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.»
Revidierte Verordnung für den Holzlagerplatz in Flüelen vom 13. April 1880
Landraths-Erkenntnis vom 05.12.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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