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Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Konkordat über die Form der Heimathscheine

LB UR (1864) Bd VI a S. 075-078.
Konkordat über die Form der Heimathscheine
«Die eidgenössischen Stände: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Wald, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel- Landschaft, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt und Genf, in der Absicht, die bisher üblichen Heimathscheine mit der Bundesverfassung in Einklang zu bringen und ein in den wesentlichen Punkten übereinstimmendes Formular aufzustellen,
Haben verabredet und festgesetzt, was folgt:

§. 1.
Die Heimathscheine sind nach den zwei im Anhänge dieses Konkordates enthaltenen Formularen auszustellen, wobei es den Ständen überlassen bleibt, für verwittwete oder abgeschiedene Personen ein drittes mit litt. B. analoges Formular anzuwenden.

§. 2.
Es ist den Ständen ebenfalls freigestellt, über folgende Punkte eine beliebige Form zu wählen:
a. über die Bezeichnung der Behörde, welche den Heimathschein ausstellt;
b. über die Bestimmung des Alters des Inhabers;
c. über die Aufnahme oder Weglassung der Legalisation der Unterschriften durch eine Bezirksbehörde;
d. über die Aufnahme oder Weglassung eines Zusatzes (ausser dem Kontert des Heimathscheines), wodurch die Inhaber unter Strafandrohung verpflichtet werden, bei ihrer Rückkehr den Heimathschein der Behörde wieder einzuhändigen.

§. 3.
Wenn die Mehrheit der Stände dem Konkordate beigetreten ist, wird der Bundesrath dasselbe publiziren und von diesem Zeitpunkte an tritt es in Kraft.





Der schweizerische Bundesrath,

Nach Einsicht des vorstehenden, auf Grundlage der Konferenzbeschlüsse der Stände vom 28. Januar 1854 abgeschlossenen Konkordats;
In Anwendung des Art. 7 der Bundesverfassung, in Berücksichtigung:
1) dass dieses Konkordat nichts enthält, was den Rechten des Bundes oder anderer Kantone zuwider laufen würde;
2) dass die im Art. 3 des Konkordats enthaltene Bedingung des Beitritts der Mehrheit der Stände eingetreten ist, beschliesst:
Das genannte Konkordat ist in die amtliche Gesetzessammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen, und es tritt dasselbe mit der Publikation (28. Dezember 1854) in Kraft.»

Konkordat vom 28.12.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018