Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Beschluss für Reglung des Butterhandels nach der neuen eidgen. Geldwährung und nach Pfunden
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LB UR (1864) Bd VI a S. 080.
Beschluss für Reglung des Butterhandels nach der neuen eidgen. Geldwährung und nach Pfunden
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Um nach dem Auftrage des Landrathes den Butterhandel nach der neuen eidg. Geldwährung und nach Pfunden zu regeln, auf den Antrag der Finanzkommission, beschliesst und verordnet hiemit:
1. Der Butter darf in der Ankenwaag künftig nicht mehr beim s. g. „Stein" und in alter Urnerwährung, sondern nur beim Pfunde und in neuer schweizer. Geldwährung verkauft und gekauft werden.
2. Der Waagmeister ist verpflichtet, mit allem Ernste darauf zu dringen, dass an den Wochenmärkten und andern Tagen, wo im obrigkeitlichen Ankenwaaggebäude Butter verkauft oder ausgewogen wird, dieser Vorschrift Folge geleistet werde.
3. Wer fürohin auf dem öffentlichen Ankenmarkt oder im obrigkeitlichen Ankenwaaggebäude beim „Stein" oder in alter Geldwährung Butter verkaufen würde, dem soll bei allenfalls darüber sich ergebendem Streite kein Recht gehalten werden.
4. Die Polizeikommission hat die Vollziehung dieser Verordnung, die Ende laufenden Monats März (31.) in Kraft und Vollziehung tritt, zu überwachen.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 12.03.1855.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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