Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Dekret Behufs Hebung und Verbesserung der Primarschulen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 084-085.
Dekret Behufs Hebung und Verbesserung der Primarschulen
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht die Hebung und Verbesserung der Primarschulen nach Kräften zu unterstützen, was ihm gemäss Verfassung zu thun obliegt,
Auf den vom Regierungsrath empfohlenen Vorschlag des Erziehungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Es solle die Besoldung der Schullehrer möglichst in ein billiges mit ihren Leistungen und Pflichten übereinstimmendes Verhältniss gebracht werden, und der Erziehungsrath bevollmächtigt sein, nach seinem Ermessen dafür einige Beihülfe nach Billigkeit und Umständen zu verabfolgen.
§. 2.
Solle durch den Erziehungsrath an junge Leute, welche sich dem Lehrerberufe widmen wollen und dabei verpflichten, wenigstens 6 Jahre dem hiesigen Kantone als Lehrer ihre Dienste zu leisten, eine angemessene Unterstützung für ihre Studien verabreicht werden.
§ 3.
Sollen alljährlich ein oder zwei Tage Lehrerkonferenzen gehalten werden, damit einerseits gegenseitige Aneiferung in diesem wichtigen Berufe, anderseits mehr Uebereinstimmung und Ausbildung der Lehrart erzielt werde.
§. 4.
Habe das bereits eingeführte, ständige Schulinspektorat fortzubestehen.
§. 5
Haben in Zukunft alle Gemeinden für Anschaffung und unentgeldliche Verabfolgung des nöthigen Schulmaterials an die Kinder zu sorgen.
§. 6.
Um jedoch diese theils mit bedeutenden Auslagen verbundenen Bestimmungen zu ermöglichen wird dem Erziehungsrathe zu diesem Behufe ein jährlicher Kredit von Fr. 2000 auf die Staatskasse angewiesen.»
Landraths-Erkenntnis vom 04.04.1955.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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