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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Landjäger-Ordnung

LB UR (1864) Bd VI a S. 118-123.
Landjäger-Ordnung.
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Revision der bisherigen Bestimmungen bezüglich des Landjägerkorps, und zum Zwecke einer wirksamen Handhabung der Polizei, mit Einschluss der Armenpolizei;
Auf den Vorschlag des Regierungsrathes; beschliesst und verordnet:

§. 1. Bestand und Eintheilung.
Das Landjägerkorps besteht aus 8 Landjägern, worunter 1 Unteroffizier mit Wachtmeistersgrad, und dieselben werden folgendermassen stationirt:
In Altdorf, mit Einschluss deS Wachtmeisters, 2 Mann,
In Flüelen 1 Mann
In Amsteg 1 Mann
In Wassen 1 Mann
In Andermatt 1 Mann
In Spiringen oder Unterschächen 1 Mann
In Seelisberg 1 Mann
Total: 8 Mann.

§. 2. Wahl und Beeidigung.
Die Wahl der Landjäger geschieht, nach vorangegangener Konkurrenz-Ausschreibung, Prüfung der Aspiranten durch die Polizeikommission und auf schliesslichen Vorschlag des Regierungsrathes, durch den Landrath auf die Dauer von 2 Jahren.
Sie werden vom Landammann nach Art. Landb. 15 beeidigt.

§. 3. Leitung und Pflichten.
Die Landjäger stehen unter der Oberaufsicht der Polizeikommission und unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht der Polizeidirektion, von woher sie alle Befehle und Weisungen erhalten. In zweifelhaften und unvorgesehenen Fällen, oder wenn sie weiterer Hülfe bedürfen, und wenn die Einholung von Verhaltsbefehlen von Seite der Polizeidirektion nicht möglich ist; mögen die äussert dem Hauptorte stationirten Landjäger, immerhin unter sofortiger Kenntnissgabe an die Direktion, sich an den Präsidenten ihrer Stationsgemeinde oder dessen Stellvertreter, oder wenn der betreffende Fall in einer andern Gemeinde sich ereignet, an den dortigen Gemeindspräsidenten wenden und in seinem Einverständnisse handeln.

§. 4.
Die Pflichten der Landjäger bestehen ferners in Folgendem:
a. Sie sind ununterbrochen im Dienste der Sicherheitspolizei, welche die Verhinderung der Verbrechen und Polizeiübertretungen, die Entdeckung und Einbringung der Verbrecher, deren Transport und die Anzeige der ihnen bekannt gewordenen Uebertretungen, in sich schliesst.
b. Es liegt ihnen mit und neben den Gemeinde-Polizeidienern (Betteljägern) die Handhabung der Bettelpolizei ob, zu welchem Zwecke sie in ihren Stationskreisen Ronden zu machen und aus einheimische und fremde Bettler, Vagabunden, Gauner, Handwerksburschen mit verschriebenen oder ausgelaufenen Ausweisschriften etc. zu fahnden haben.
c. Die Station Altdorf umfasst als Stationskreis: die Gemeinden Altdorf, Bürgeln, Schattdorf und Attinghausen.
Die Station Flüelen: Flüelen, Seedorf und Sisikon.
Die Station Amsteg: Silenen, Gurtnellen und Erstfeld.
Die Station Wassen: die Gemeinde Wassen mit Filialen.
Die Station Andermatt: Andermatt, Hospenthal und Realp.
Die Station Spiringen oder Unterschächen: Spiringen und Unterschächen.
Die Station Seelisberg: Seelisberg, Isenthal und Bauen.
Jeder Landjäger hat in seinem Stationskreise wenigstens 2 Mal per Woche in eint oder anderer Richtung eine eintägige Tour zu machen, und die Polizeidirektion wird dieselben durch Marken, welche unter Kenntnissgabe an den Landjäger, an geeigneten Orten seines Stationskreises und vorzüglich bei den Gemeindspräsidenten aufgegeben werden, und vom Landjäger persönlich abzufordern und beizubringen sind, kontrolliren. Hiemit ist immerhin der Polizeidirektion nicht benommen, ausnahmsweise und zeitweilig einen Landjäger auf eine andere als die ihm angewiesene Station, oder auch zu Touren in einen andern Stationskreis zu beordern. d. In ihren Verrichtungen haben die Landjäger gegen Fremde und Einheimische die strengste Unparteilichkeit zu beweisen, sich bei aller Unerschrockenheit auch des Anstandes zu befleissen, und sich, ohne höchste Noth, aller Thätlichkeiten zu enthalten,
e. Bezüglich der Befugniss und Pflicht zu Arrestationen, sowie in ihren Verrichtungen überhaupt, haben sie sich an die allgemeinen und speziellen Weisungen der Direktion, eventuell der Gemeindspräsidenten zu halten. Ist ein Fall unverschiebbar und zweifelhaft und eine Rücksprache oder Instruktions-Einholung höhern Orts nicht thunlich oder nicht möglich, so hat der Landjäger nach seinem besten Wissen und Ueberzeugung, sowie er es am besten verantworten zu können glaubt, zu handeln. f. Aus ihren Stationskreisen dürfen sich die Landjäger nur mit höherer Bewilligung oder in Dienstsachen entfernen.

§. 5.
Die Disziplinär- und Dienstfehler der Landjäger werden von ihren Obern bestraft. Im Uebrigen stehen sie unter der bürgerlichen Gerichtsbarkeit. Auf den Vorschlag der Polizeikommission kann der Regierungsrath einem Landjäger wegen Untauglichkeit oder groben Dienstfehlern die Entlassung geben, in welchem Falle der Entlassene zur Ablieferung von Kleidung und Waffen pflichtig ist.

§. 6. Besoldung, Kleidung und Bewaffnung.
Der Landjäger-Wachtmeister erhält eine tägliche Besoldung von Fr. 1. 50., die Landjäger von Altdorf, Amsteg*, Ursern und Flüelen eine solche von Fr. 1.20., die übrigen 3 Landjäger eine solche von Fr. 1, nebst Kleidung, Waffen und Munition.

§. 7.
Ausser der fixen Besoldung sind die Landjäger noch zu beziehen berechtigt:
a. Für jede ihnen anbefohlene oder auch nachher gutgeheissene Arretirung, mit Ausschluss von Litt. d. dieses Paragraphen, Fr. 1.
b. Billige Vergütung der Verpflegung von Arrestanten und der Schifflöhne.
c. Das Marschgeld nach Landrathstarif für aussergewöhnliche Aufträge aussert ihren Stationskreis (Rp. 50 per Stund, Hin- und Herreise inbegriffen).
d. Die gewohnte Taxe von Rp. 45 von den Gemeindsarmenpflegen für Arrestation und Zuführung von einheimischen Bettlern.

§. 8.
Für Alles was in den §§. 6 und 7 nicht besonders aufgezählt ist, erhalten die Landjäger keine Vergütung. So namentlich nicht für den Transport von Arrestanten oder für Aufträge bis zur nächstgelegenen einheimischen Landjägerstation, wie sie in der Regel statthaben sollen. So auch nicht mehr für den Besuch von Landes- und Bezirksgemeinden, Märkten etc. etc., wozu die Polizeidirektion nur die beliebige Anzahl Landjäger requirirt und wofür diese eventuell nur auf die Marschgeld-Vergütung nach §. 7 Litt. c. Anspruch haben.

§. 9.
Wenn ein Landjäger Extravergütungen, die im §. 7 vorgesehen sind, ansprechen will; so hat er jedesmal 8 Tage nach Ablauf eines Quartals die spezifizirte Rechnung dafür der Polizeidirektion zur Verifikation zuzustellen. Die Unterlassung dessen würde als Verzicht angesehen.

§. 10.
Die vom Staate übernommene Uniformirung, Equipirung und Bewaffnung eines Landjägers, die nach Bedürfniss erneuert wird, besteht in Folgendem:

A. Kleidung und Equipirung.
1 Filzkäppi mit Wachstuchfutter, grün und gelbem Pompon und der Kantonal-Cocarde.
1 grüne Polizeimütze mit Schirm.
1 schwarze Kravatte.
1 dunkelgrüner Waffenrock mit einer Reihe gelben Knöpfen und gelbem Vorstosse.
1 Paar Beinkleider von grünem Tuch, mit gelbem Vorstoss längs den beiden äussern Nähten.
1 Paar Sommer-Beinkleider von schwarzem Zwilch.
2 Paar Ueberstrümpfe (1 Paar von schwarzem Tuch, das andere von schwarzem Zwilch).
1 Mantelkragen von grauem Tuch.

B. Bewaffnung.
1 Karabiner mit Riemen.
1 schwarzlackirte Tasche.
1 Säbel sammt Kuppel.
Munition und Schliesszeug.

§. 11.
Die Landjäger haben die ihnen übergebenen Kleider, Waffen und Effekten fortwährend in gutem, reinlichem Zustande zu erhalten. Was durch positive Fahrlässigkeit oder anderswie durch ihre Schuld verdorben wird, soll aus ihrem Solde ersetzt werden.

§. 12.
Gegenwärtige Verordnung, wodurch frühere Bestimmungen, in soweit sie mit derselben im Widerspruche stehen, aufgehoben sind, tritt mit der nächstkünftigen Erneuerungswahl* der Landjäger in Kraft.»

Landraths-Erkenntnis vom 16.05.1855.
*) Landrathserkenntnis vom 29. Oktober 1855.

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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018