Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Beschluss in Betreff der Kautionen eingeheiratheter Schweizerbürgerinnen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 124.
Beschluss in Betreff der Kautionen eingeheiratheter Schweizerbürgerinnen
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht, dass es, wenn auch das bundesräthliche Dekret vom 16. Juli des Jahres 1850, wonach den Kantonen Uri und Schwyz untersagt wurde, von einheirathenden Schweizerbürger- innen irgendwelche Vermögensausweise, Kautionen oder Gebühren zu fordern, die von den Bürgerinnen ihrer Kantone nicht verlangt werden, zwar auf vorher bestandene Kautionen, nach der eigenen Erläuterung des Bundesrathes keinen Bezug hat, doch aber billig erscheint, den hiedurch fortbestehenden Unterschied zwischen früher und später eingeheiratheten Schweizerbürgerinnen aufzuheben, wofern es ohne augenscheinlichen Inkonvenient für die Gemeinden geschehen kann;
In Betracht der schon wiederholt hiefür eingelangten Begehren;
Auf den gutächtlichen Antrag des Regierungsrathes; beschliesst:
Die Gemeinden sind bevollmächtigt, die hinterlegten Kautionen eingeheiratheter Schweizerbürgerinnen an deren Ehemänner, bei vorhandener Zuverlässigkeit, auszuhändigen.»
Landraths-Erkenntnis vom 16.05.1855.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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