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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung in Betreff der Unterstützungsbegehren für uneheliche Kinder

LB UR (1864) Bd VI a S. 126.
Verordnung in Betreff der Unterstützungsbegehren für uneheliche Kinder
«Zum Verhalte der Betreffenden wird hiemit öffentlich bekannt gegeben, dass in Abänderung des bisher üblichen Verfahrens festgesetzt und verordnet wurde:
Dass diejenigen, welche nach Massgabe des Art. Landb. 120, §. 14, vom Bezirksseckelamte Unterstützung für uneheliche Kinder verlangen können, künftig nicht mehr zuerst vor Bezirksgericht, sondern direkte vor die Finanzkommission des Bezirkes Uri zu treten und aber gleichzeitig folgende Ausweise mitzubringen und vorzulegen haben, als:

1) ein pfarramtlicheS Leumundszeugniss, namentlich mit Bezugnahme auf die moralische Erziehung der Kinder;
2) ein gemeindräthliches Armuthszeugniss; und
3) eine kanzleiische Bescheinigung, was das Bezirksgericht in Beziehung auf den Unterhalt des oder der betreffenden unehelichen Kinder gesprochen hat.»

Erkanntniss der Finanzkommission des Bezirkes Uri vom 11.07.1855.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018