Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Vollziehungs-Verordnung betreffend Hebung der Primarschulen und Erhöhung der Lehrergehalte
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LB UR (1864) Bd VI a S. 127-128.
Vollziehungs-Verordnung betreffend Hebung der Primarschulen und Erhöhung der Lehrergehalte
«Der Erziehungsrath des Kantons Uri,
In Vollziehung des Landrathsbeschlusses vom 4. April d. J., betreffend Hebung der Primarschulen und Verbesserung der Lehrergehalte, verordnet hiemit:
§. 1.
Die Gehalte der Gemeinde-Schullehrer und Lehrerinnen sind von den durch bemeldten Beschluss vom April d. J. für das Schulwesen ausgesetzten Fr. 2000 angemessen zu erhöhen, wobei auch die Lehrergehülfen bedacht werden sollen.
§. 2.
Für diese Gehalterhöhung sind von obigem Betrage jährlich Fr. 1500 nach folgenden Vorschriften zu verwenden:
a. Sollen von dieser Summe je 35 Cent, per Schulkind jährlich auf die betreffenden Lehrer oder Lehrerinnen vertheilt werden.
b. Der Ueberrest von obigen Fr. 1500 solle zu Verdienstprämien an die Lehrer und Lehrerinnen, sowie an die Lehrergehülfen verwendet und mit Rücksicht auf Diensteifer und Fähigkeit den Betreffenden verabfolgt werden.
c. Die den Lehrern und Lehrerinnen laut obigen Bestimmungen zukommenden Gehaltserhöhungen und Preise sind durch den Erziehungsrath direkte an dieselben zu verabfolgen.
§. 3.
Die von dem obgenannten Staatsbeitrag noch übrigen Fr. 500 sind für die Kostenbestreitung
a. der jährlich abzuhaltenden Lehrerkonferenzen;
b. des Unterrichtskurses der Lehrergehülfen und
c. der Unterstützung von Lehreraspiranten zu verwenden.
Allfällige Ueberschüsse sind für Anschaffung von Lehrmitteln und anderwärtige unvorgesehene Auslagen bestimmt.»
Erziehungsraths-Erkenntnis vom 09.10.1855.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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