Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Erläuterung des Gesetzes betreffend die Bevogtungen
|
LB UR (1864) Bd VI a S. 129-130.
Erläuterung des Gesetzes betreffend die Bevogtungen
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht der Zweckmässigkeit und Wünschbarkeit einer Erläuterung des Art. Landb. 113, betreffend die Bevogtungen,
Auf den gutächtlichen Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:
1. Wenn Jemand zu bevogten ist, so soll der betreffende Vogt aus der Verwandtschaft vatermark bis in den vierten Grad derselben und zwar vorab einer, wofern er hiezu tauglich ist, der in der gleichen Gemeinde, oder in einer der nächstgelegenen Gemeinden wohnt, bezeichnet und gewählt werden.
2. Falls aber die für die betreffende Vogtsverwaltung vatermark zu bezeichnenden Anverwandten hiefür sich nicht eignen sollten, bleibt es den zuständigen Behörden freigestellt, den Vogt aus der Verwandtschaft muttermark bis in zweiten Grad wählen zu mögen.»
Landraths-Erkenntnis vom 16.11.1855.
-------------------------
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|